Gesetzesartikel
Art. 57 VwVG – Übriges Verfahren bis zum Beschwerdeentscheid: Schriftenwechsel
5 Entscheide, in denen Art. 57 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rechtsanwalt versäumt Mehrwertsteuerabrechnung für 1. Semester 2022: ESTV schätzt provisorisch Fr. 9'700.– nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 86 Abs. 2 MWSTG
- Sri-lankischer Asylsuchender mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz scheitert mit Härtefallgesuch: Keine fortgeschrittene Integration und nicht klagloses Verhalten reichen nicht für Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
- Hauptaktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuern auf fingierten geldwerten Leistungen an nahestehende Personen nach Dreieckstheorie (Art. 12 Abs. 2 VStrR)
- Vereinigung diplomierter Steuerexperten und Trägerorganisation für höhere Fachprüfung beantragen Beiladung zum Anerkennungsverfahren für "dipl. Steuerberater NDS HF" wegen Verwechslungsgefahr mit bestehendem Titel (Art. 31 VGG)
- Beschwerdeführer gegen SRG verweigert Replikrecht vor UBI: Kein zweiter Schriftenwechsel geschuldet, da keine gerichtliche Behörde (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.