Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 43 AsylG

Bundesgericht

Weggewiesener Asylbewerber beantragt Arbeitsbewilligung nach 13 Jahren: Verneint mangels Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 43 Abs. 2 AsylG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 246 · ATF 138 I 246 · DTF 138 I 246
Datum
26.04.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 I 246
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 14 AsylG Art. 43 AsylG Art. 83 AuG Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Ein aus Bangladesch stammender Asylbewerber hält sich seit 1995 in der Schweiz auf. Sein Asylgesuch wurde 1998 rechtskräftig abgewiesen und er erhielt einen Wegweisungsentscheid. Seit über 13 Jahren ist ihm eine Erwerbstätigkeit untersagt, weshalb er seit 2008 ausschliesslich von Nothilfe lebt. Im Jahr 2009 beantragte er beim kantonalen Migrationsamt eine Arbeitsbewilligung, um sich von der Nothilfe lösen zu können. Die Behörden lehnten den Antrag ab, da sie weiterhin vom möglichen Vollzug der Wegweisung ausgehen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Artikel 8 EMRK sowie die Verhältnismässigkeit des Arbeitsverbots angesichts der langen Dauer seines Aufenthalts und der Abhängigkeit von Nothilfe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Das Arbeitsverbot für weggewiesene Asylbewerber gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG verstösst grundsätzlich nicht gegen Art. 8 EMRK, da abgewiesene Asylsuchende keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel besitzen und das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sowie an einer restriktiven Einwanderungspolitik überwiegt.

Zwar kann bei langer Anwesenheit und jahrelanger Nothilfeabhängigkeit in ausserordentlichen Situationen ein Anspruch auf Statusbereinigung oder Arbeitsbewilligung entstehen. Im konkreten Fall ist der Vollzug der Wegweisung nach 15 Jahren Aufenthalt jedoch weiterhin als möglich anzusehen. Der Beschwerdeführer hat trotz wiederholter Aufforderungen kein gültiges Nationality Certificate beschafft und durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er nicht zur Rückkehr bereit ist. Da die Behörden ihre Bemühungen fortsetzen müssen und der Vollzug nicht ausgeschlossen erscheint, überwiegt das öffentliche Interesse am Arbeitsverbot derzeit noch das private Interesse des Beschwerdeführers.

Das Gericht betont jedoch, dass bei erneuter Erfolglosigkeit der Vollzugsbemühungen innert weniger Monate eine vorläufige Aufnahme oder Härtefalllösung geprüft werden muss. Scheitern diese Versuche endgültig, würde das private Interesse an der Loslösung von der Nothilfe das öffentliche Interesse überwiegen und eine Arbeitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK geboten sein.

Regeste

Art. 8 EMRK, Art. 14 und 43 AsylG; Art. 83 AuG; konventionsrechtliche Zulässigkeit des Arbeitsverbots im Asylverfahren. Das Arbeitsverbot von Art. 43 AsylG ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar (E. 2 und 3). Bei langer Anwesenheit und jahrelanger Nothilfeabhängigkeit eines weggewiesenen Asylbewerbers kann sich in ausserordentlichen Situationen aus dieser Bestimmung jedoch ein Anspruch auf Bereinigung des Anwesenheitsstatus (vorläufige Aufnahme oder asylrechtlicher Härtefall) bzw. auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung ergeben (E. 3.3.1); Prüfung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 3.3.2 und 3.3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide