Gesetzesartikel
Art. 99 AIG – Zustimmungsverfahren
5 Entscheide, in denen Art. 99 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Staatssekretariat für Migration verweigert Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung trotz kantonalem Gerichtsurteil: Zustimmungsverfahren nach Art. 99 Abs. 2 AIG verfassungswidrig, aber weiterhin anwendbar (Art. 99 Abs. 2 AIG)
- Ausländischer Ehegatte nach Scheidung verweigert Härtefallbewilligung: Eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht, soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht gefährdet (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Sri-lankischer Asylsuchender mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz scheitert mit Härtefallgesuch: Keine fortgeschrittene Integration und nicht klagloses Verhalten reichen nicht für Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
- Kosovarischer Staatsbürger mit altrechtlicher Niederlassungsbewilligung wird wegen strafrechtlicher Verurteilungen rückgestuft: Rückstufung unzulässig, da kein aktuelles Integrationsdefizit nach dem 1. Januar 2019 vorliegt (Art. 63 Abs. 2 AIG)
- Vorläufig aufgenommener Iraker mit 18-jährigem Aufenthalt und fehlender sprachlicher sowie wirtschaftlicher Integration verlangt Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegendem persönlichen Härtefall: Ablehnung rechtmässig (Art. 84 Abs. 5 AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.