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Justizze. Art. 50 AIG

Bundesgericht

Ausländischer Ehegatte nach Scheidung verweigert Härtefallbewilligung: Eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht, soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht gefährdet (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)

Datum
25.09.2024
Geschäftsnummer
2C 643/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 50 AIG Art. 96 AIG Art. 99 AIG Art. 9 BV Art. 77 VZAE Art. 85 VZAE Art. 28b ZGB Art. 4 ZV-EJPD

Zusammenfassung

Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger heiratete 2017 eine Schweizerin und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Nach einer Trennung im Mai 2020 und einer Scheidung im Juni 2021 beantragte er eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Er machte eheliche Gewalt durch seine Ex-Ehefrau geltend und argumentierte zudem, seine soziale Wiedereingliederung in Nordmazedonien sei stark gefährdet. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte die Zustimmung, das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer kann keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe geltend machen, weil er weder physische noch psychische eheliche Gewalt glaubhaft gemacht hat. Die von ihm vorgelegten sechs undatierten Fotos lassen sich nicht zweifelsfrei ihm zuordnen; die beschriebenen Verletzungsmuster am linken Oberarm widersprechen plausibel der Behauptung, sie seien bei einem Angriff durch die Beifahrerin entstanden. Auch die behauptete psychische Gewalt beruht allein auf eigenen Aussagen ohne jegliche stützende Beweismittel wie ärztliche Berichte, Polizeiprotokolle oder Zeugenaussagen. Zudem ist die soziale Wiedereingliederung in Nordmazedonien nicht stark gefährdet: Der Beschwerdeführer lebte dort sein ganzes Leben bis zum Alter von 22 Jahren, seine Eltern und Schwester leben dort weiter, und er kann seine in der Schweiz erworbenen beruflichen Erfahrungen einbringen. Die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz (2017–2020) spricht gegen eine tiefe Integration. Damit fehlen die wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen nachehelichen Härtefall begründen würden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, sondern sachlich nachvollziehbar, was auch die Anwendung von Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE sowie Art. 28b ZGB und Art. 4 lit. d ZV-EJPD bestätigt. Die Verweigerung der Bewilligung ist zudem verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung wird gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG verneint. Diese Entscheidung präzisiert die strengen Beweisanforderungen für die Glaubhaftmachung ehelicher Gewalt im Härtefallverfahren und bekräftigt, dass bloße Vergleichsvorteile gegenüber dem Herkunftsland nicht ausreichen, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen.

Regeste

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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