Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 84 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Vorläufig aufgenommener Iraker mit 18-jährigem Aufenthalt und fehlender sprachlicher sowie wirtschaftlicher Integration verlangt Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegendem persönlichen Härtefall: Ablehnung rechtmässig (Art. 84 Abs. 5 AIG)

Datum
16.08.2021
Geschäftsnummer
F-654/2020
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 30 AIG Art. 40 AIG Art. 58 AIG Art. 58a AIG Art. 84 AIG Art. 85a AIG Art. 99 AIG Art. 14c ANAG Art. 9 VGKE Art. 31 VZAE Art. 77d VZAE Art. 85 VZAE Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein irakischer Staatsangehöriger, der seit 2003 vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist, beantragte bei der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 84 Abs. 5 AIG. Die kantonale Behörde leitete den Antrag an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, das die Zustimmung verweigerte. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anordnung an das SEM, dem Antrag zuzustimmen. Streitig war insbesondere, ob die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall – insbesondere hinsichtlich Integration, familiärer Verhältnisse und Unzumutbarkeit der Rückkehr – erfüllt seien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hatte. Die Integration des Beschwerdeführers sei mangelhaft: Trotz eines Aufenthalts von knapp 18 Jahren habe er erst 2018 und 2019 Deutschkurse besucht; die vorgelegte Kursbestätigung vom 25. Juli 2019 weise lediglich das Niveau A1.2 mündlich und A1.1 schriftlich aus und erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE, weil sie nicht im Rahmen eines anerkannten Sprachtests zustande gekommen sei. Auch die wirtschaftliche Integration sei nicht gelungen: Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Pensionierung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl dies seit 2006 grundsätzlich möglich gewesen wäre; seine finanzielle Unabhängigkeit beruhe allein auf einer AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen, welche die öffentlichen Finanzen belasteten und daher nicht als Integrationsleistung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 85a Abs. 1 AIG gelten könnten. Seine Einwände zur Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Irak seien im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, da es nicht um eine Wegweisung, sondern ausschliesslich um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehe. Auch die familiären Verhältnisse sprächen nicht für einen Härtefall: Die Kinder seien erwachsen, die Ehe geschieden, eine Trennung von der Familie bestehe nicht, sodass eine Berufung auf Art. 8 EMRK von vornherein ausscheide. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint (Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 31 VZAE, Art. 58a AIG, Art. 77d VZAE). Da die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, würden keine Verfahrenskosten erhoben; dem Rechtsbeistand werde jedoch ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Das Urteil verdeutlicht die restriktive Handhabung des Härtefalls bei vorläufig Aufgenommenen und unterstreicht, dass sowohl die retrospektive als auch die zukunftsgerichtete Betrachtung der Integration erforderlich ist.

Regeste

Personen mit vorläufiger Aufnahme

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.