Gesetzesartikel
Art. 43 AsylG – Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
4 Entscheide, in denen Art. 43 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anerkannte Flüchtlingin mit Masterabschluss und Englischkenntnissen verlangt Kantonswechsel: Sozialhilfeabhängigkeit nach vier Monaten nicht dauerhaft und erheblich, Zuweisung an Wunschkanton geboten (Art. 37 Abs. 3 AIG)
- Sri-lankischer Asylsuchender mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz scheitert mit Härtefallgesuch: Keine fortgeschrittene Integration und nicht klagloses Verhalten reichen nicht für Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
- Asylsuchender mit Flüchtlingsstatus in Griechenland wird in den sicheren Drittstaat zurückgewiesen: Kein Vollzugshindernis trotz gesundheitlicher Probleme und prekärer Lebensbedingungen (Art. 83 Abs. 3–5 AIG)
- Arbeitsverbot für weggewiesenen Asylbewerber: Verletzung von Privatleben verneint trotz langer Anwesenheit (Art. 43 Abs. 2 AsylG, Art. 8 EMRK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.