Gesetzesartikel
Art. 30 AIG: Rechtsprechung und Entscheide
17 Entscheide, in denen Art. 30 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Indischer Staatsangehöriger verliert nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen Scheinehe mit Schweizerin und Parallelbeziehung mit indischer Ehefrau: Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG
- Kameruner mit erloschener Niederlassungsbewilligung nach mehr als sechsmonatiger Abwesenheit beantragt neue Aufenthaltsbewilligung: Beschwerde als offensichtlich unzulässig verworfen (Art. 83 lit. c Ziff. 2, 4 und 5 BGG)
- Iranischer Asylsuchender mit neunjährigem Aufenthalt und Deutsch-B2-Niveau scheitert mit Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG: Keine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz trotz guter Integration (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
- Tibetische Asylsuchende beantragt Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG: Identität nicht offengelegt, Zustimmung zu Recht verweigert (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
- Vater mit Flüchtlingskind in der Schweiz beantragt umgekehrten Familiennachzug: Betreuungsanteil von 19 auf 36 Prozent reicht nicht für besonders enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 17 AIG
- Serbischer Staatsangehöriger mit langjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz verliert Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Straftaten und Nicht-Einhaltung der straflosen Verhaltensbedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG)
- Ausländische Ehefrau nach Scheidung verliert Aufenthaltsrecht: Dreijahresfrist der Ehegemeinschaft nicht erfüllt, nachehelicher Härtefall nicht nachgewiesen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG)
- Kurdischer Alevit aus der Türkei beantragt Asyl wegen politischer Verfolgung und Erdbebenschäden: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung bestätigt (Art. 3 AsylG)
- Italienische Staatsangehörige erhält Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses: Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
- Serbischer Ehegatte mit zwei schweizerischen Söhnen wird wegen häuslicher Gewalt und Alkoholmissbrauch ausgewiesen: Kein nachehelicher Härtefall trotz affektiver Bindung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Sri-lankischer Asylsuchender mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz scheitert mit Härtefallgesuch: Keine fortgeschrittene Integration und nicht klagloses Verhalten reichen nicht für Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
- Vorläufig aufgenommener Iraker mit 18-jährigem Aufenthalt und fehlender sprachlicher sowie wirtschaftlicher Integration verlangt Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegendem persönlichen Härtefall: Ablehnung rechtmässig (Art. 84 Abs. 5 AIG)
- Familie mit tunesischer Staatsangehörigkeit beantragt Wiedererwägung nach rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Keine wesentliche Änderung der Sachumstände feststellbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Asylsuchende mutmassliche Menschenhandelsopferin erhält Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung für Dauer des Strafverfahrens (Art. 14 Abs. 1 lit. b Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels)
- Asylsuchende kenianische Staatsangehörige als Opfer von Menschenhandel: Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für das polizeiliche Ermittlungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 lit. b Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.