Asylsuchender mit Flüchtlingsstatus in Griechenland wird in den sicheren Drittstaat zurückgewiesen: Kein Vollzugshindernis trotz gesundheitlicher Probleme und prekärer Lebensbedingungen (Art. 83 Abs. 3–5 AIG)
- Datum
- 02.04.2020
- Geschäftsnummer
- D-1124/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 43 AsylG Art. 44 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein syrischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl, obwohl er zuvor bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und dort den Flüchtlingsstatus sowie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund der Regelung über sichere Drittstaaten nicht auf das Gesuch ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland an. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die Lebensbedingungen in Griechenland – insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Unterbringung und medizinischer Versorgung – so prekär seien, dass eine Rückkehr zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention führen würde; zudem leide er unter gesundheitlichen Problemen, darunter Epilepsie und Folterfolgen, und habe in Griechenland keine adäquate medizinische Betreuung erhalten. Er machte geltend, dass die Rückkehr in Griechenland daher weder zulässig noch zumutbar sei und dass individuelle Garantien eingeholt werden müssten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wegweisung nach Griechenland. Es stellte fest, dass Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt, weil der Beschwerdeführer dort anerkannter Flüchtling mit gültiger Aufenthaltsbewilligung ist und die griechischen Behörden ausdrücklich ihrer Rückübernahme zugestimmt haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedingungen – darunter Wohnungsnot, mangelnde Integration, Sicherheitsprobleme im Camp und eingeschränkter Zugang zur medizinischen Versorgung – reichen nicht aus, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere das Refoulement-Verbot und grundlegende Menschenrechte, erfüllt. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, darunter Epilepsie und Folterfolgen mit Schlafstörungen und Spannungszuständen, stellen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine „other very exceptional cases“ im Sinne des Urteils Paposhvili gg. Belgien dar, die eine Unzulässigkeit der Rückführung begründen würden; die medizinische Grundversorgung in Griechenland ist gesichert, und die bestehenden Diagnosen und Therapien lassen keine gravierende, irreversible Verschlechterung bei Rückkehr erwarten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Verlassen der Unterkunft zeitweise auf der Strasse und im Wald lebte, wird als Folge seiner freiwilligen Ausreise aus Griechenland gewertet und nicht als Versagen der griechischen Behörden. Die Vermutung der Zumutbarkeit einer Rückführung in einen EU-Staat nach Art. 83 Abs. 5 AIG bleibt daher bestehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Griechenland konkret einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Die Möglichkeit des Vollzugs ist gegeben, weil Griechenland zugestimmt hat und keine langfristige Reiseunfähigkeit vorliegt. Die Forderung nach individuellen Garantien wurde abgelehnt, weil kein hinreichender Anlass dafür besteht. Die unentgeltliche Prozessführung wurde bewilligt, weil der Beschwerdeführer mittellos ist und sein Begehren nicht von vornherein aussichtlos war. Dieses Urteil bestätigt die strikte Handhabung der sicheren-Drittstaaten-Regelung auch bei individuell verletzlichen Personen und verdeutlicht, dass allgemeine Defizite im griechischen Fürsorgesystem allein nicht ausreichen, um die gesetzlichen Vermutungen zu widerlegen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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