Spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien beantragt schweizerische Invalidenrente: Keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2005 nachgewiesen (Art. 46 Abs. 3 VO 883/2004)
- Datum
- 16.09.2016
- Geschäftsnummer
- C-7530/2014
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 29 ATSG Art. 59 ATSG Art. 46 Abs.3 Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 15 FZA Art. 7 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 27 IVV Art. 87 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine in Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige, die von 1977 bis 1998 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die IV geleistet hatte, stellte mehrfach ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente. Nach einer ersten Abweisung im Jahr 2005 wurde das Gesuch 2008 erneut gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wies 2012 die Vorinstanz an, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz liess daraufhin ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erstellen und wies das Gesuch 2014 erneut ab. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die mangelnde Qualität des MEDAS-Gutachtens, die fehlende Berücksichtigung zahlreicher Diagnosen sowie die Nichtberechnung eines Invaliditätsgrades.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Juni 2005 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hatte. Entscheidend war das am 15. April 2013 erstellte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung durch fünf Fachärzte beruhte und sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen umfassend bewertete. Der MEDAS-Psychiater stellte lediglich eine leicht herabgesetzte Stimmung und leichte Ängste fest, ohne dass dies zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte; die Beschwerdeführerin lebte allein, führte den Haushalt selbständig, fuhr regelmäßig Auto und besuchte zweimal wöchentlich ihre Mutter in 30 km Entfernung. Der MEDAS-Orthopäde und -Rheumatologe diagnostizierten chronisch lateral betonte Knieschmerzen rechts und ein chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom als einzige arbeitsfähigkeitsmindernde Leiden, während andere Befunde wie eine beginnende Coxarthrose links oder ein Hallux valgus rechts als nicht erwerbsmindernd eingestuft wurden; für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestand eine vollständige und zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser Befunde und der Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsgradbemessung ergab sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 Prozent, was unter der für eine Rente erforderlichen Schwelle von 40 Prozent liegt. Damit entfiel auch die Pflicht zur Durchführung eines Einkommensvergleichs. Das Gericht folgte der Vorinstanz, weil das MEDAS-Gutachten alle Anforderungen der Rechtsprechung erfüllte und volle Beweiskraft besaß, während die von der Beschwerdeführerin beigebrachten älteren ärztlichen Berichte – etwa von Dr. F._______ vom 5. Dezember 2011 oder Dr. E._______ vom 29. Dezember 2011 – weniger aussagekräftig waren und nicht in der Lage waren, die Schlussfolgerungen der MEDAS-Stelle in Zweifel zu ziehen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; ein Überschuss von Fr. 4.54 wurde zurückvergütet. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Beweiskraft eines umfassenden, polydisziplinären Gutachtens unterstreicht und klarmacht, dass bei einem Wohnsitz im EU-Ausland zwar die 40-Prozent-Schwelle gilt, aber die Beurteilung des Invaliditätsgrads allein nach schweizerischem Recht erfolgt und eine rentenrelevante Verschlechterung nachzuweisen ist.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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