Zivildienstpflichtiger beantragt Dienstverschiebung wegen Profikarriere im Motorsport und 100%-Stelle: ausserordentliche Härte und Arbeitsplatzverlust nicht glaubhaft gemacht (Art. 46 Abs. 3 Bst. c und e ZDV)
- Datum
- 18.05.2026
- Geschäftsnummer
- B-2232/2026
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 46 Abs.3 Art. 5 VwVG Art. 44 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 22 ZDG Art. 24 ZDG Art. 44 ZDG Art. 66 ZDG Art. 31a ZDV Art. 46 ZDV Art. 111b ZDV
Zusammenfassung
Ein Zivildienstpflichtiger wandte sich gegen ein von Amtes wegen verfügtes Aufgebot zum Zivildiensteinsatz vom 29. Juni bis 1. November 2026. Er machte geltend, der Einsatz gefährde seinen Arbeitsplatz bei einer Versicherung und bedrohe seine Karriere als Profirennfahrer. Er berief sich auf die Dienstverschiebungsgründe des Verlusts des Arbeitsplatzes und der ausserordentlichen Härte nach der Zivildienstverordnung. Die Vorinstanz hatte zuvor mehrere Verschiebungsgesuche gutgeheissen, verlangte aber nun die Erfüllung der Pflicht. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Aufgebots oder die Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, sein Arbeitsplatz sei bei einem mehrmonatigen Zivildiensteinsatz „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gefährdet, doch legte er keine konkreten Anhaltspunkte vor, die einen Zusammenhang zwischen früheren Kündigungen und Zivildienstleistungen belegten; die vorgelegten Kündigungsschreiben enthielten keinen Kündigungsgrund. Zudem schützen ihn die kündigungsrechtlichen Normen des Obligationenrechts vor missbräuchlichen Kündigungen während oder kurz vor/nach dem Zivildienst, sodass die Befürchtung abstrakt blieb. Auch der Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV war nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer war bereits seit 2017 über seine verbleibenden Diensttage und Fristen informiert, trat aber trotzdem am 1. Februar 2026 eine neue 100%-Stelle an und schloss einen neuen Rennfahrervertrag ab, ohne seine Zivildienstpflicht in die Planung einzubeziehen. Die Rechtsprechung verlangt eine tatsächliche Notsituation, nicht lediglich hohe Belastungen – und die Eigenverantwortung für die Dienstplanung liegt beim Zivildienstleistenden. Weitere Gründe für eine Verschiebung wurden weder geltend gemacht noch waren sie ersichtlich; zudem fehlte in der Beschwerdeschrift die gesetzlich vorgeschriebene Angabe eines konkreten Ersatzeinsatzzeitraums nach Art. 44 Abs. 3 ZDG. Die Beschwerde war daher unbegründet. Das Verfahren war kostenlos, und es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet. Das Urteil ist endgültig, da Entscheide im Zivildienstrecht nicht beim Bundesgericht angefochten werden können.
Regeste
Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.