Gesetzesartikel
Art. 27 IVV – Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten
8 Entscheide, in denen Art. 27 IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ärztin mit Facharzttitel für Anästhesiologie beantragt höhere Invalidenrente: Valideneinkommen als Oberärztin wird mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit abgelehnt (Art. 16 ATSG)
- Österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich beantragt IV-Rente: Erfüllung der Mindestbeitragsdauer durch Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten und Klärung des erwerblichen Status erforderlich (Art. 36 Abs. 1 IVG)
- Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Invalidenrente: Kein anerkannter Aufgabenbereich neben Teilzeiterwerbstätigkeit führt zur Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
- Spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien beantragt schweizerische Invalidenrente: Keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2005 nachgewiesen (Art. 46 Abs. 3 VO 883/2004)
- Teilerwerbstätiger mit 80%-Pensum vor Erkrankung und ohne Haushaltsaufgaben erhält keine Invalidenrente: Invaliditätsgrad nach präzisierter Rechtsprechung proportional begrenzt (Art. 16 ATSG)
- Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich erhält keine ganze Invalidenrente: Invaliditätsgrad muss proportional zum hypothetischen Erwerbspensum begrenzt bleiben (Art. 28a IVG)
- Versicherte verliert Invalidenrente nach Geburt eines Sohns: Statuswechsel zur Nichterwerbstätigkeit führt zur Anwendung der spezifischen Methode, EMRK-Verletzung verneint (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Teilzeit erwerbstätige Ehefrau mit Zweipersonenhaushalt: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar, Rückweisung (Art. 28a Abs. 3 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.