Deutscher Grenzgänger mit rezidivierender Depression: IV-Rente von ganzer auf Viertelsrente herabgesetzt – Rückweisung wegen unvollständiger medizinischer Begutachtung und fehlender Begründung für Kinderrentenbefristung (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- Datum
- 07.02.2018
- Geschäftsnummer
- C-7309/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 8 ATSG Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 15 FZA Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 35 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der bis 2013 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sich 2013 wegen schwerer Depressionen und körperlicher Beschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gewährte ihm zunächst eine ganze Rente ab Dezember 2013 und ab Mai 2015 nur noch eine Viertelsrente, weil ein psychiatrisches Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % feststellte. Zudem befristete sie die Kinderrente für seinen Sohn bis März 2015. Der Beschwerdeführer rügte, das Gutachten habe die gescheiterten Eingliederungsversuche nicht berücksichtigt, die somatischen Beschwerden seien unberücksichtigt geblieben und die Befristung der Kinderrente sei unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass das entscheidende psychiatrische Gutachten vom 30. April 2015 zwar formal korrekt war, aber die gescheiterten Eingliederungsversuche – insbesondere das Abbrechen eines Belastbarkeitstrainings im August/Oktober 2013 infolge schwerer Angst- und Panikzustände sowie ärztliche Atteste, die seit August 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten – nicht berücksichtigt hatte. Damit konnte die behauptete Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Zudem war die vorinstanzliche Würdigung unvollständig, weil sie ausschliesslich auf der psychischen Diagnose beruhte und die aktenkundigen somatischen Einschränkungen – wie eine operierte linke Schulter, Ellbogenschmerzen und Hüftgelenksprobleme – nicht in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einbezogen wurden. Auch die Befristung der Kinderrente für den Sohn bis 31. März 2015 war unbegründet, da keine Begründung in der Verfügung oder den Akten enthalten war und die Kinderrente gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG akzessorisch zur Hauptrente sein muss. Die Rückweisung erfolgte gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG (ganze Rente bei mindestens 70 % Invalidität), Art. 29 Abs. 1 IVG (Rentenbeginn), Art. 29 Abs. 4 IVG (Viertelsrente bei mindestens 40 % Invalidität), Art. 13 ATSG (Wohnsitz), Art. 4 ATSG (Arbeitsunfähigkeit), Art. 6 ATSG (40 % Arbeitsunfähigkeit), Art. 8 ATSG (40 % Invalidität), Art. 1 Abs. 2 FZA, Art. 15 FZA, Art. 8 FZA, Art. 31 VGG, Art. 33 Bst. d VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 5 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 3 Bst. dbis VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 49 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 8 Abs. 1 VGKE. Dem Beschwerdeführer wurde der Kostenvorschuss von Fr. 400.– zurückerstattet und eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Therapierbarkeit depressiver Störungen konsequent umsetzt und klarmacht, dass eine rein theoretische medizinische Einschätzung ohne Berücksichtigung gescheiterter praktischer Eingliederungsversuche unzureichend ist.
Regeste
Rentenrevision
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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