Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Invalidenrente: Kein anerkannter Aufgabenbereich neben Teilzeiterwerbstätigkeit führt zur Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 28.11.2016
- Geschäftsnummer
- C-5201/2014
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 38 ATSG Art. 44 ATSG Art. 49 ATSG Art. 60 ATSG Art. 8 BV Art. 4 C-5201/2014 Art. 69 C-5201/2014 Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 20 FZA Art. 28 IVG Art. 36 IVG Art. 54 IVG Art. 57 IVG Art. 59 IVG Art. 80a IVG Art. 27 IVV Art. 40 IVV Art. 49 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 4 VO Art. 8 VO Art. 11 VO Art. 46 VO
Zusammenfassung
Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland arbeitete seit 1996 als Grenzgängerin in der Schweiz. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragte sie eine halbe Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung. Die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Leistungsbegehren ab, weil der berechnete Invaliditätsgrad von 26 % bzw. 33 % nach der gemischten Methode keinen Rentenanspruch begründe. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, es sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden, da kein Aufgabenbereich neben ihrer Erwerbstätigkeit bestehe, und das Valideneinkommen müsse auf einer 100%-Erwerbstätigkeit beruhen. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerdeführerin hypothetisch zu 100 % oder nur zu einem Teilpensum erwerbstätig gewesen wäre und ob ein anerkannter Aufgabenbereich neben ihrer Erwerbstätigkeit bestand.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland zwar unter das Freizügigkeitsabkommen fällt, die Beurteilung der Invalidität aber nach schweizerischem Recht erfolgt. Entscheidend war die Frage nach der richtigen Methode der Invaliditätsbemessung. Das Gericht kam zum Schluss, dass kein anerkannter Aufgabenbereich neben der Erwerbstätigkeit vorlag, da die frühere Kindererziehung weggefallen war und keine anderen haushaltsbezogenen Verpflichtungen hinzugekommen waren; Freizeit ist nach Art. 27 IVV nicht versichert. Damit war die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden, nicht die gemischte Methode. Für das hypothetische Valideneinkommen wurde ein Erwerbspensum von 85,07 % zugrunde gelegt, berechnet aus den Zeiterfassungsdaten für 2010 und 2011, bei denen die Beschwerdeführerin bei einem 80%-Pensum Überstunden geleistet hatte. Ein Anspruch auf 100 % wurde verneint, weil die Beschwerdeführerin nie tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hatte und ihre Aussage, sie würde ohne Gesundheitsprobleme zu 100 % arbeiten, lediglich als Wunsch und nicht als konkrete Absicht bewertet wurde. Das Valideneinkommen wurde auf Fr. 80'075.10 korrigiert, das Invalideneinkommen auf Fr. 52'570.- festgestellt. Der so ermittelte Invaliditätsgrad von 29,43 % wurde dann proportional zum hypothetischen Teilpensum von 85,07 % berücksichtigt, was zu einem endgültigen Grad von 25,04 % führte. Dieser reicht nach Art. 8 ATSG nicht für einen Rentenanspruch aus. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- wurden der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung der allgemeinen Methode bei Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich präzisiert und klärt, dass ein bloßer Wunsch nach Vollzeitarbeit nicht ausreicht, um von einem 100%-Pensum auszugehen.
Regeste
Invaliditätsbemessung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.