Ärztin mit Facharzttitel für Anästhesiologie beantragt höhere Invalidenrente: Valideneinkommen als Oberärztin wird mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit abgelehnt (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 17.11.2023
- Geschäftsnummer
- 8C 285/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 27 IVV
Zusammenfassung
Eine deutsche Ärztin, seit 2008 in der Schweiz lebend und seit 2012 Fachärztin für Anästhesiologie, zog sich 2016 bei einem Motorradsturz Verletzungen zu. Sie meldete sich 2016 bei der Invalidenversicherung an und arbeitete danach als Dozentin und Ausbildnerin mit reduziertem Pensum. Die IV-Stelle verneinte 2022 einen Rentenanspruch wegen eines Invaliditätsgrades unter 40 %. Das kantonale Verwaltungsgericht gewährte ihr teilweise eine halbe Rente für 2017–2018 und eine Viertelsrente ab 2020. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragte eine höhere Rente ab Mai 2017, gestützt auf ein hypothetisches Vollzeit-Valideneinkommen als Oberärztin. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz das Valideneinkommen korrekt ermittelt und die Statusfrage – also die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – rechtskonform beantwortet hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden war und daher das alte Recht (IVG und IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) anzuwenden sei. Die Vorinstanz habe die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte; theoretische berufliche Entwicklungsmöglichkeiten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Die Statusfrage – also die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – sei danach zu beurteilen, in welchem Pensum die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich tätig gewesen wäre, nicht danach, was ihr zugemutet werden könnte. Die Vorinstanz habe aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten – insbesondere des befristeten Vertrags am Spital D.________ vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ausschliesslich auf der Intensivstation eingesetzt war – zu Recht festgestellt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mutmassliche Tätigkeit als Oberärztin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlten. Die Behauptung, sie hätte nach Erwerb des Facharzttitels für Anästhesiologie zwangsläufig eine Oberärztentätigkeit aufgenommen, sei nicht durch konkrete Indizien gestützt. Die neue Vorlage von Lohnausweisen für 2021 und 2022 sei als unzulässige unechte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) zurückzuweisen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich, da der Entscheid nicht im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe und kein offenkundiger Fehler vorliege. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der hypothetischen Beurteilung des Valideneinkommens und unterstreicht, dass bloße berufliche Potenziale ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Realisierung nicht ausreichen.
Regeste
Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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