Versicherter beantragt Hilflosenentschädigung vor Ablauf des Wartejahres: Anspruch abgelehnt, da einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zwingend (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 361 · ATF 144 V 361 · DTF 144 V 361
- Datum
- 29.11.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_299/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 37 ATSG Art. 61 ATSG Art. 6 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 42 IVG Art. 38 IVV Art. 69 IVV Art. 16 LS
Zusammenfassung
Ein Versicherter stellte mehrfach Gesuche um Hilflosenentschädigung und um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte beide Gesuche ab, weil zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Mai 2016 das gesetzlich vorgeschriebene Wartejahr noch nicht abgelaufen war und die Hilflosigkeit nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung vorlag. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das diese abwies. Dagegen legte er Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bereits vor Ablauf des Wartejahres entstehen kann und ob die IV-Stelle zur unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Mai 2016 das Wartejahr noch nicht abgelaufen war, weshalb kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verschlechterung infolge eines septischen Schocks vom 5. Mai 2016, da dieser Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung lag und die Neuanmeldung dafür vorgesehen ist. Der Abklärungsbericht vom 29. März 2016 wurde als hinreichend und schlüssig beurteilt; die Hilflosigkeit war lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung gegeben, was den Anspruch nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV nicht erfüllt. Für die Entstehung des Anspruchs ist die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zwingend vorauszusetzen, wie aus BGE 137 V 351 und den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIH Rz. 8092) hervorgeht. Auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde verneint, da keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder Bedeutung der Sache vorlagen, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machten, gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG und Art. 16 LS. Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege, da die Bedürftigkeit nachgewiesen war und die Beschwerde nicht aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die konsequente Anwendung des Wartejahresprinzips für Hilflosenentschädigungen und klärt, dass die Rechtsprechung zur Rentenentstehung nicht automatisch auf Hilflosenentschädigungen übertragen wird.
Regeste
Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). Regeste Art. 28 al. 1 let. b, ancien art. 29 al. 1 et art. 42 al. 4 LAI; naissance du droit à une allocation pour impotent. Réponse à la question laissée ouverte dans l' ATF 137 V 351 consid. 5.1 p. 361: le droit à une allocation pour impotent suppose dans tous les cas l'expiration de la période d'attente d'une année en application analogique de l'art. 28 al. 1 let. b LAI (consid. 6.2). Regesto Art. 28 cpv. 1 lett. b, vecchio art. 29 cpv. 1 e art. 42 cpv. 4 LAI; nascita del diritto a un assegno per grandi invalidi. Risposta alla questione lasciata aperta nella DTF 137 V 351 consid. 5.1 pag. 361, ossia se il diritto a un assegno per grandi invalidi presupponga in ogni caso la decorrenza del termine annuale di carenza in applicazione dell'art. 28 cpv. 1 lett. b LAI (consid. 6.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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