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Justizze. Art. 6 IVG

Bundesgericht

Asylsuchende mit Kriegsverletzung aus Sri Lanka beantragt Invalidenrente: Invalidität bereits vor Einreise 2018 eingetreten, versicherungsmässige Voraussetzungen fehlen (Art. 6 Abs. 2 IVG)

Datum
17.12.2024
Geschäftsnummer
8C_287/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 29 BV Art. 1b IVG Art. 2 IVG Art. 4 IVG Art. 6 IVG Art. 9 IVG Art. 28 IVG Art. 36 IVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, eine 1993 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, verlor bei einer Bombenexplosion im Jahr 2009 ihr linkes Auge und erlitt schwere Schädigungen am rechten Auge. Sie reiste im Januar 2018 in die Schweiz ein und meldete sich im November 2019 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern lehnte mehrfach einen Rentenanspruch ab, weil der Versicherungsfall bereits vor ihrer Einreise eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies ihre Beschwerde gegen die Rentenverfügung ab. Vor dem Bundesgericht rügt sie Rechtsverletzungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts, der Beitragsdauer und der Bewertung medizinischer Gutachten.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde und bestätigt die Ablehnung der Invalidenrente. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im Januar 2018 bereits zu mindestens 40 Prozent invalid war, weil sie infolge der Bombenverletzung aus dem Jahr 2009 sowohl das linke Auge verloren hatte als auch die fast vollständige Funktion des rechten Auges eingebüsst hatte; dies ergibt sich aus dem ophthalmologischen Gutachten vom 24. April 2023, das die in der Schweiz durchgeführten Operationen als ohne Einfluss auf die Sehleistung bewertet. Damit war der Versicherungsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG (L22) bereits vor Eintritt in die Schweizerische Invalidenversicherung eingetreten, sodass die allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG (L21) – nämlich ein mindestens einjähriger Beitragseinzahlungszeitraum – nicht erfüllt waren. Auch die besonderen Voraussetzungen für eine ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 IVG (L17) konnten nicht erfüllt werden, da die erforderliche dreijährige Beitragsdauer erst ab Januar 2018 hätte laufen können, während der Versicherungsfall bereits früher eingetreten war. Die Vorinstanz hat zudem den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 BGG (L7) korrekt angewandt und die medizinischen Gutachten sachgerecht gewürdigt; die Behauptung, andere Beschwerden wie Kopfschmerzen oder depressive Episoden seien Folge schweizerischer Operationen und begründeten einen neuen Versicherungsfall, wird zurückgewiesen, weil diese Symptome nach den medizinischen Akten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV (L12) liegt nicht vor, da das kantonale Gericht die für den Entscheid wesentlichen Punkte – insbesondere den Zeitpunkt des Invaliditätseintritts – ausreichend dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– nach Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG (L8, L9). Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Versicherungseintritt und Invaliditätseintritt im IV-Recht und bekräftigt, dass ein nachträglicher Gesundheitsverlust ohne neue, rentenbegründende Beeinträchtigung keinen neuen Versicherungsfall darstellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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