Serbischer Versicherter nach schwerem Verbrennungsunfall 2006: Anspruch auf befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009, danach keine Invalidität mehr (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 12.05.2022
- Geschäftsnummer
- C-976/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 IVG Art. 6 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 48 IVG Art. 59 IVG Art. 88 IVV Art. 88a IVV Art. 7 VGKE Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein serbischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz als Reinigungsarbeiter tätig war, erlitt am 25. Januar 2006 durch einen Angriff seiner Exfrau Verbrennungen zweiten und dritten Grades an 33 % der Körperoberfläche. Er meldete sich im Januar 2007 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Invalidenversicherung an. Nach mehreren medizinischen Begutachtungen, darunter einem umfassenden polydisziplinären Gutachten der U._______ AG vom Januar 2019, wurde sein Rentenbegehren abgewiesen. Er erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der IVSTA vom 8. Januar 2020, mit der sein Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen worden war. Streitig war insbesondere, ob der Versicherte eine rentenbegründende Invalidität aufwies und ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrennungsunfalls vom 25. Januar 2006 bis Ende September 2009 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aufwies, was den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG begründet. Die einjährige gesetzliche Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG begann am Unfalltag und endete am 24. Januar 2007, sodass der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Januar 2007 fiel. Da der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 wieder vollständig arbeits- und leistungsfähig war, bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad wurde daher für die Zeit vom 25. Januar 2006 bis Ende September 2009 mit 100 % festgestellt, was einen Anspruch auf eine ganze, befristete Invalidenrente ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 zur Folge hatte. Die Verfügung der IVSTA vom 8. Januar 2020 wurde deshalb aufgehoben und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese eine neue Verfügung erlässt. Eine Invalidenrente aus rein psychischen Gründen kam nicht in Betracht, da die vorliegenden medizinischen Gutachten keine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellten und vielmehr Hinweise auf eine Beschwerdeaggravation vorlagen. Die Entscheidung beruhte auf den Normen Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Das Gericht verurteilte keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu, da der Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung genoss und keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden waren. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die zeitlich befristete Anerkennung einer ganzen Invalidenrente trotz späterer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestätigt und die strenge Prüfung von widersprüchlichen medizinischen Gutachten unter Berücksichtigung der Konsistenz und Plausibilität der Angaben verdeutlicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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