Krankenkasse verlangt Rückzahlung von Invalidenversicherungsleistungen für Zwillinge indischer Entsandter: Keine Versicherungspflicht nach KVG während Entsendung gemäss Abkommen mit Indien (Art. 5 Abkommen vom 3. September 2009)
- Datum
- 27.09.2018
- Geschäftsnummer
- C-1476/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 ATSG Art. 22a ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 1 IVG Art. 1a IVG Art. 6 IVG Art. 13 IVG Art. 14 IVG Art. 69 IVG Art. 1 KVG Art. 2 KVG Art. 3 KVG Art. 27 KVG Art. 42 KVG Art. 2 KVV Art. 3 VwVG
Zusammenfassung
Eine Schweizer Krankenkasse erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), mit denen diese von der Krankenkasse die Rückvergütung von Leistungen für zwei Zwillinge in Höhe von insgesamt über 570'000 Franken forderte. Die Krankenkasse machte geltend, die Zwillinge seien ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert gewesen, weil ihr Vater zu diesem Zeitpunkt den Status eines von Indien entsandten Arbeitnehmers innegehabt habe. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Indien über soziale Sicherheit sei auf die Krankenversicherung anwendbar und führe dazu, dass die Familie während der Entsendung ausschliesslich den indischen Rechtsvorschriften unterstehe. Die IVSTA argumentierte hingegen, ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sei erforderlich gewesen, welches nicht gestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen, die beiden Zwillinge, wurden im Verfahren nicht gehört.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtenen Verfügungen auf und gab der Beschwerde der Krankenkasse statt. Es stellte fest, dass der Vater der Zwillinge ab dem 1. Januar 2013 den Status eines von Indien entsandten Arbeitnehmers innehatte und das Abkommen zwischen der Schweiz und Indien gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d ausdrücklich auch auf die schweizerische Krankenversicherung Anwendung findet. Gemäss Art. 5 des Abkommens untersteht eine unselbständig erwerbstätige Person, die vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird, während der ersten 72 Monate der Entsendung ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Entsendestaates. Dieser Grundsatz gilt auch für den Ehegatten und die Kinder, sofern sie im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben. Da das Abkommen auf die Krankenversicherung anwendbar ist, bestand für die Zwillinge ab dem 1. Januar 2013 keine Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Der Vorrang des völkerrechtlichen Abkommens vor der innerstaatlichen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Falle eines echten Normenkonflikts die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz grundsätzlich vor der innerstaatlichen Regelung geht. Die IVSTA konnte sich daher nicht darauf berufen, dass ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 5 KVV hätte gestellt werden müssen, denn das Abkommen regelt die Befreiung automatisch und konstitutiv, ohne dass ein separates Gesuch erforderlich wäre. Die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens sowie das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen bestätigen, dass bei Abkommen, die sich auf die Krankenversicherung beziehen, lediglich die Übermittlung einer Entsendebescheinigung erforderlich ist, um die Befreiung zu dokumentieren. Da die Zwillinge ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr nach KVG versichert waren, bestand für die Krankenkasse keine Leistungspflicht für die Behandlung der Geburtsgebrechen, und die IVSTA hatte daher keinen Anspruch auf Rückvergütung. Die Erwägungen zur Koordinationsregelung des Art. 27 KVG entfielen somit. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen. Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wurde zurückvergütet. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und keine unverhältnismässig hohen Kosten geltend machte. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass das Abkommen mit Indien eine automatische Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht bewirkt und kein gesondertes Befreiungsgesuch erforderlich ist – ein wichtiger Grundsatz für die Anwendung internationaler Sozialversicherungsabkommen.
Regeste
Invalidenversicherung (Übriges)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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