Invalidenrente wird wegen Remission der Depression und der Abhängigkeitssyndrome sowie vollständiger Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 11.06.2018
- Geschäftsnummer
- C-8052/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 16 ATSG Art. 22a ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 1 IVG Art. 1a IVG Art. 4 IVG Art. 6 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 74quater IVV Art. 88a IVV Art. 88bis IVV Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Türkei bezog seit 2005 eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland leitete 2015 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein und hob die Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2017 auf, weil sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Der Versicherte erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung. Streitig war, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hatte und ob sie die Rente zu Recht aufhob.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 8. Februar 2008 deutlich verbessert hatte: Die rezidivierende depressive Störung war spätestens seit der medizinischen Begutachtung am 28. April 2016 remittiert, ebenso die früher diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome von Benzodiazepinen und Opioiden. Diese Verbesserung wurde durch das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. J._______ und K._______ vom 23. Mai 2016 sowie die Stellungnahmen der Dres. med. L._______ und M._______ vom IV-internen medizinischen Dienst bestätigt. Die Blutprobe vom 28. April 2016 enthielt keine Spuren der vom Beschwerdeführer behaupteten Antidepressiva, was auf eine Non-Adherence hinwies. Somatisch war keine rentenrelevante Veränderung eingetreten. Das Gericht folgte der Auffassung der Experten, dass der Beschwerdeführer in der von der IV finanzierten Tätigkeit als Technischer Kaufmann vollständig arbeits- und erwerbsfähig sei und daher ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % vorliege. Auch unter Zugrundelegung der früheren Tätigkeit als Automechaniker ergab sich ein Invaliditätsgrad von nur 4 %. Die Aufhebung der Rente per 31. Januar 2017 erfolgte rechtskonform gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV. Die Entscheidung beruht auf den Normen Art. 17 Abs. 1 ATSG (Rentenrevision), Art. 8 Abs. 1 ATSG (Invaliditätsbegriff), Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 19 und Art. 20 IVG (Rente bei mindestens 70 % bzw. 50 % Invalidität), Art. 88a Abs. 1 IVV (Berücksichtigung einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) und Art. 88bis Abs. 2 IVV (Zeitpunkt der Aufhebung). Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.-; eine Parteientschädigung wird ihm nicht zugesprochen, da er unterliegt und die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Beweisgrundsätze nach BGE 141 V 281 bei unklaren Beschwerdebildern bestätigt und zeigt, dass eine rein subjektive Selbstlimitierung ohne objektivierbare funktionelle Einschränkungen nicht rentenbegründend ist.
Regeste
Rentenrevision
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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