Grenzgänger mit Paraplegie nach Unfall in der Schweiz beantragt bauliche Anpassungen am Haus in Frankreich: Nachversicherungsschutz nach VO 883/2004 ermöglicht Kostenübernahme für Hilfsmittel im Ausland (Art. 23bis IVV i.V.m. Art. 21 IVG)
- Datum
- 13.06.2024
- Geschäftsnummer
- C-5236/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 HVI Art. 2 HVI Art. 1 IVG Art. 1a IVG Art. 1b IVG Art. 6 IVG Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 10 IVG Art. 13 IVG Art. 21 IVG Art. 69 IVG Art. 14 IVV Art. 23 IVV Art. 23bis IVV Art. 40 IVV Art. 3 VwVG
Zusammenfassung
Ein portugiesischer Staatsbürger wohnte mit seiner Familie in Frankreich und war als Grenzgänger bei einem Schweizer Unternehmen beschäftigt. Am 12. November 2019 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall, der zu einer kompletten Paraplegie führte. Er beantragte bei der Schweizer Invalidenversicherung die Kostenübernahme für bauliche Massnahmen am eigenen Haus in Frankreich – konkret für eine Zugangsrampe mit Wendepodest und den Umbau des Badezimmers –, um seine Mobilität und Selbstständigkeit zu gewährleisten. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies den Antrag ab, weil sie meinte, der Nachversicherungsschutz gelte nur für Massnahmen in der Schweiz und bauliche Anpassungen im Ausland seien nicht deckungsfähig. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IV-Stelle auf und wies diese an, die Kosten für die baulichen Massnahmen vollumfänglich zu übernehmen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger, der infolge eines Arbeitsunfalls seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben musste, nach Anhang XI Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin versichert bleibt, solange er keine andere Erwerbstätigkeit im Ausland aufnimmt – was hier der Fall war. Obwohl zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. September 2020 keine Lohnfortzahlungspflicht mehr bestand und damit die Versicherteneigenschaft nach nationalem Recht nicht mehr fortbestand, griff der staatsvertraglich geregelte Nachversicherungsschutz. Die baulichen Massnahmen waren nachweislich notwendig, um dem Beschwerdeführer, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, Fortbewegung und Selbstsorge im eigenen Haus zu ermöglichen. Sie fallen unter die Hilfsmittel nach Artikel 21 IVG i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 HVI und den Ziffern 14.04 und 14.05 des Anhangs der Hilfsmittelverordnung, die ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit geschuldet sind. Da die Massnahmen untrennbar mit dem in Frankreich gelegenen Wohnobjekt verbunden sind, war ihre praktische Umsetzung in der Schweiz unmöglich – dies rechtfertigt nach Artikel 23bis Abs. 1 IVV die ausnahmsweise Gewährung im Ausland mit vollständiger Kostenübernahme. Die Kosten von EUR 19'551.44 für den Badezimmerumbau und EUR 14'942.40 für die Zugangsrampe entsprachen einer einfachen und zweckmässigen Durchführung. Der Beschwerdeführer erhielt zudem eine Parteientschädigung von CHF 2'703.73 und die Rückzahlung des Kostenvorschusses von CHF 800.–. Das Urteil klärt erstmals abschliessend, dass bauliche Hilfsmittel im Ausland nicht nur bei fehlenden Fachpersonen, sondern auch aufgrund ihrer sachlichen Unmöglichkeit in der Schweiz gewährt werden können – ein Grundsatzurteil zur Anwendung von Artikel 23bis IVV im Kontext von Wohnanpassungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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