Deutscher Grenzgänger mit Herzinfarkt vom 29. April 2016 erhält rückwirkend ab 1. Juli 2016 statt ab 1. Oktober 2016 eine befristete ganze Invalidenrente (Art. 28a Abs. 1 IVG)
- Datum
- 11.09.2020
- Geschäftsnummer
- C-1288/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 26 ATSG Art. 29 ATSG Art. 44 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 88 IVV Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger, der als Grenzgänger in der Schweiz versichert war, beantragte eine Invalidenrente wegen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, darunter ein Urothelkarzinom, eine koronare Herzkrankheit und degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihm ab Februar 2015 bis September 2016 eine Viertelsrente, ab Oktober 2016 bis April 2017 eine ganze Rente und ab Mai 2017 wieder eine Viertelsrente zu. Der Beschwerdeführer verlangte hingegen eine durchgehende ganze Rente und wandte sich ans Bundesverwaltungsgericht. Streitig war insbesondere, ob der Beginn der ganzen Rente bereits ab Juli 2016 oder erst ab Oktober 2016 anzusetzen sei und ob nach April 2017 weiterhin nur eine Viertelsrente zusteht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer infolge eines Hinterwandinfarkts vom 29. April 2016 bis Ende Januar 2017 vollständig arbeitsunfähig war, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat, beginnt der Anspruch auf die ganze Rente bereits ab dem 1. Juli 2016 – also drei Monate nach dem Infarkt – und nicht erst ab dem 1. Oktober 2016, wie die Vorinstanz ursprünglich entschieden hatte. Für die Zeit ab Februar 2015 bis zum 28. April 2016 und ab Februar 2017 wurde ein Invaliditätsgrad von 42 % festgestellt, der gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Dieser Grad ergibt sich aus dem Einkommensvergleich zwischen dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 92'841.35 und dem Invalideneinkommen von Fr. 53'536.15 für das Jahr 2015, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'305.20 resultiert. Die Vorinstanz hatte zutreffend auf die Lohnstrukturerhebung 2014 und die spezifische Lohnentwicklung im Gesundheitswesen abgestellt, jedoch bei der Indexierung des Valideneinkommens auf das Jahr 2015 den falschen Basiswert verwendet; die Korrektur ergab aber keinen anderen Invaliditätsgrad. Auch die neu eingereichten medizinischen Berichte vom September 2016 bis Januar 2018 enthielten keine neuen, bisher unberücksichtigt gebliebenen Aspekte: Der Bericht der Schmerztherapeutin vom 23. Januar 2018 war mangels klinischer Befunderhebung und fehlender Begründung weder nachvollziehbar noch schlüssig, und die Autorin verfügte nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für eine psychiatrische Beurteilung. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG wurde daher der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt. Das Gericht teilte die Kosten entsprechend dem Erfolg: Dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt, wobei der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet wurde; der Restbetrag von Fr. 200.– wird zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wurde verneint, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten ganzen Rente der Beginn dieser Rente bereits drei Monate nach dem Ereignis anzusetzen ist, das die vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat – hier also nach dem Herzinfarkt vom 29. April 2016 – und nicht erst nach der darauf folgenden Operation.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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