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Justizze. Art. 87 IVV

Bundesgericht

Versicherte beantragt erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen nach rechtskräftiger Ablehnung: Nichteintreten wegen fehlender glaubhafter Sachverhaltsänderung zulässig (Art. 87 Abs. 3 IVV i.V.m. Abs. 2)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 V 177 · ATF 149 V 177 · DTF 149 V 177
Datum
26.06.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 V 177
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 29 ATSG Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte im September 2020 die Leistungsanmeldung der Versicherten A. (geb. 1972) betreffend berufliche Integration und Invalidenrente rechtskräftig abgewiesen. Am 14. September 2021 stellte A. erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Die IV-Stelle trat darauf mit Verfügung vom 12. Januar 2022 nicht ein, weil A. keine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe. Das Versicherungsgericht St. Gallen hob den Nichteintretensentscheid bezüglich der beruflichen Massnahmen auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung zurück. Dagegen erhob die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht teilte die Auffassung der IV-Stelle und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, soweit dieser die materielle Prüfung der beruflichen Massnahmen angeordnet hatte. Es bestätigte, dass auch bei Eingliederungsmassnahmen die analoge Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zulässig ist: Nach einer rechtskräftigen Leistungsabweisung darf die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung nur dann materiell eingehen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. Die Verfügung vom 10. September 2020 war unangefochten rechtskräftig; die Neuanmeldung vom 14. September 2021 enthielt keine glaubhafte Darlegung einer solchen Änderung. Die langjährige Rechtsprechung, welche diese analoge Anwendung bestätigt, beruht auf sachlichen Gründen – insbesondere dem Erfordernis der Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Verfügungen und der Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands – und lässt sich nicht durch die Argumente der Vorinstanz widerlegen. Art. 29 ATSG gewährleistet zwar ein jederzeitiges Anmelde- und Eintretensrecht, doch steht diesem das Erfordernis der Sachverhaltsänderung bei Neuanmeldungen nicht entgegen, da es lediglich eine Voraussetzung für die materielle Prüfung darstellt. Auch die Tatsache, dass Art. 87 Abs. 3 IVV Eingliederungsmassnahmen nicht ausdrücklich nennt, rechtfertigt keine Abweichung, da die Rechtsprechung aufgrund des engen Konnex zwischen Eingliederung und Rente sowie des Untersuchungsgrundsatzes sachlogisch begründet ist. Das Beweismass der Glaubhaftmachung bleibt dabei niedriger als die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Damit war der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle vom 12. Januar 2022 rechtlich zulässig.

Die Entscheidung bekräftigt die langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zur analoge Anwendung der Revisionserfordernisse auf Eingliederungsmassnahmen und klärt, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in Art. 87 Abs. 3 IVV nicht gegen deren Anwendbarkeit spricht, solange sachliche Gründe dafür sprechen und der Verordnungsgeber kein qualifiziertes Schweigen erkennen lässt.

Regeste

Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen; Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung, wonach auch bei Eingliederungsmassnahmen in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Leistungsabweisung nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (E. 4). Regeste Art. 17 LPGA; art. 87 al. 3 en lien avec l'al. 2 RAI; nouvelle demande de mesures de réadaptation; vraisemblance d'une modification notable des circonstances de fait. Confirmation de la jurisprudence de longue date selon laquelle, même en cas de mesures de réadaptation, une nouvelle demande après un refus de prestations entré en force ne doit être examinée, en application par analogie de l'art. 87 al. 2 et 3 RAI, que lorsqu'a été rendue vraisemblable une modification des circonstances de fait déterminante pour le droit aux prestations (consid. 4). Regesto Art. 17 LPGA; art. 87 cpv. 3 in unione con il cpv. 2 OAI; nuova richiesta di provvedimenti d'integrazione; verosimiglianza di una notevole modifica delle circostanze di fatto. Conferma della giurisprudenza di lunga data secondo la quale anche in caso di provvedimenti d'integrazione, in applicazione per analogia dell'art. 87 cpv. 2 e 3 OAI, una nuova richiesta a seguito di un rifiuto di prestazioni cresciuto in giudicato deve essere esaminata soltanto se è stata resa verosimile una modifica delle circostanze di fatto determinante per il diritto alle prestazioni (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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