Grenzgängerin mit Burnout und Anpassungsstörung beantragt Aufbautraining: IV-Stelle verletzt Untersuchungsgrundsatz bei medizinischer Abklärung, Sache wird remandiert (Art. 43 ATSG)
- Datum
- 20.02.2024
- Geschäftsnummer
- C-4567/2022
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 29 ATSG Art. 43 ATSG Art. 1 IVG Art. 1a IVG Art. 4 IVG Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 14a IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Eine französische Grenzgängerin, die seit 2007 in der Schweiz arbeitete, meldete sich im März 2021 wegen schwerer Erschöpfung und Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie berichtete über einen Burnout, eine Anpassungsstörung, chronische Darmentzündung und Herzrasen. Nach einem Arbeitsversuch mit steigendem Pensum bis 100 % im Oktober 2021 kam es zu einem Rückfall; ihre Hausärztin attestierte am 14. Juni 2022 nur noch 60 % Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies ihren Antrag auf ein sechsmonatiges Aufbautraining sowie auf eine Invalidenrente ab, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG. Streitig war insbesondere, ob die IVSTA den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA vom 28. September 2022 auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) mangelhaft abgeklärt hatte. Konkret fehlte eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose, obwohl die Hausärztin lediglich von Burnout und Depression sprach, ohne diese näher zu begründen oder fachärztlich abzusichern. Der RAD-Bericht vom 22. Juni 2022 stützte sich ausschliesslich auf einen psychologischen Aktenbericht, enthielt keine eigene ärztliche Untersuchungsdokumentation und ging fälschlich von einer 80%-Arbeitsfähigkeit aus, obwohl das letzte Zeugnis vom 14. Juni 2022 bereits auf 60 % korrigierte. Zudem blieben somatische Befunde – etwa zur chronischen Darmentzündung, die zu einem Kuraufenthalt führte – unerhoben; auch Berichte der langjährig behandelnden Psychologin wurden nicht eingeholt. Die Vorinstanz unterliess zudem jegliche Erhebung zu möglichen Einschränkungen in Freizeit und Familie, obwohl dies für die Indikatorenprüfung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281) erforderlich ist. Damit war die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG nicht tragfähig, und der Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG konnte nicht abschliessend geprüft werden. Die Rentenfrage erwies sich daher als verfrüht. Das Gericht ordnete an, eine interdisziplinäre Begutachtung in Kardiologie, Gastroenterologie und Psychiatrie in der Schweiz durchzuführen, wobei die Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 und 143 V 418 zu beachten sind.
Dem Gericht zufolge waren die Träger der Entscheidung die Normen Art. 43 ATSG (Untersuchungsgrundsatz), Art. 14a IVG (Anspruch auf Integrationsmassnahmen), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit), Art. 26bis IVG (Grundsatz «Eingliederung vor Rente»), Art. 28 Abs. 1 IVG (Rentenanspruch), Art. 29 Abs. 1 IVG (Rentenentstehung), Art. 36 Abs. 1 IVG (Mindestbeitragsdauer), Art. 8 ATSG (Invalidität), Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 1 IVG (Anwendung des ATSG), Art. 2 ATSG (Anwendungsbereich), Art. 29 Abs. 1 ATSG (Leistungsanmeldung), Art. 59 ATSG (Legitimation), Art. 60 ATSG (Admissibilität), Art. 31–33 Bst. d VGG (Zuständigkeit), Art. 48 Abs. 1 VwVG (Legitimation), Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG (Eintreten), Art. 61 Abs. 1 VwVG (Rückweisung), Art. 63 Abs. 2 VwVG (Kosten) und Art. 64 Abs. 1 VwVG (Parteientschädigung).
Die Beschwerdeführerin erhielt den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurück und eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die konsequente Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei grenzüberschreitenden Fällen mit komplexen psychosomatischen Beschwerden unterstreicht und klare Vorgaben für die erforderliche Tiefe der medizinischen Abklärung bei Integrationsmassnahmen gibt – insbesondere bei fehlender fachärztlicher Diagnose und unklarer Gewichtung zwischen invaliditätsfremden Belastungsfaktoren und verselbständigtem Krankheitsgeschehen.
Regeste
Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Kostengutsprache für Leistungen der IV, Verfügung der IVSTA vom 28. September 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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