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Justizze. Art. 201 ZPO

Bundesgericht

Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 12 · ATF 149 III 12 · DTF 149 III 12
Datum
02.11.2022
Geschäftsnummer
5A_87/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 2 ZGB Art. 519 ZGB Art. 540 ZGB Art. 52 ZPO Art. 71 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 108 ZPO Art. 124 ZPO Art. 147 ZPO Art. 197 ZPO Art. 198 ZPO Art. 199 ZPO Art. 201 ZPO Art. 203 ZPO Art. 204 ZPO Art. 206 ZPO Art. 209 ZPO

Zusammenfassung

A.________ und B.________ erhoben beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen C.________, E.________ und die D.________ AG auf Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung sowie der Erbunwürdigkeit von C.________. Die Klage beruhte auf einer Klagebewilligung, die der Friedensrichter nach einer Schlichtungsverhandlung ausgestellt hatte, bei der lediglich eine Vorstellungsrunde stattfand, ohne dass die Parteien zur Sache Stellung nehmen konnten. Die Beklagten wandten sich gegen die Gültigkeit der Klagebewilligung. Das Bezirksgericht wies die Einwendungen ab und sprach Kosten und Parteientschädigung zu. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und trat auf die Klage nicht ein. Gegen diesen Entscheid wendeten sich A.________ und B.________ mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass kein effektiver Schlichtungsversuch stattgefunden hatte, weil der Friedensrichter nach einer bloßen Vorstellungsrunde die Verhandlung schloss, ohne den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Streitsache zu äußern. Damit war die Klagebewilligung ungültig, da sie keine Prozessvoraussetzung erfüllte (Art. 60 ZPO). Die Klage richtete sich auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB) und Feststellung der Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB), was eine einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) begründete; daher konnte die Klagebewilligung nicht allein aufgrund der Säumnis einer nicht betroffenen Beklagten ausgestellt werden. Die Beschwerdegegner hatten ihren Einwand gegen die Klagebewilligung nicht rechtsmissbräuchlich erhoben, da sie unmittelbar nach dem Entscheid des Friedensrichters schriftlich Einspruch erhoben hatten (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 52 ZPO). Auch lag kein überspitzter Formalismus vor, denn die strikte Anwendung der Schlichtungsvorschriften dient dem Zweck einer wirklichen Aussprache zwischen den Parteien und ist sachlich gerechtfertigt (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführer unterliegen und tragen die Gerichtskosten von Fr. 20'000.--, wovon Fr. 18'000.-- dem Beschwerdeführer und Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da diese sich nicht vernehmen lassen mussten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dieses Urteil verdeutlicht die zwingende Erfordernis eines tatsächlichen Schlichtungsversuchs mit Aussprache zwischen den Parteien und stellt klar, dass die bloße Anwesenheit und Vorstellung nicht ausreichen.

Regeste

a Art. 519 ff. und 540 ZGB; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). Regeste b Art. 52, 201, 204, 206 und 209 ZPO; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 BV; Schlichtungsversuch; Gültigkeit der Klagebewilligung. Bedeutung des Schlichtungsversuchs und Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, eine Aussprache zwischen den Parteien zu ermöglichen (E. 3.1.3). Rechtsfolge bei fehlendem Schlichtungsversuch (E. 3.1.4). Berufung auf den Mangel des Schlichtungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren und Gebot von Treu und Glauben (E. 3.2). Kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus im vorliegenden Fall (E. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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