Beschwerdeführerin beantragt Ausstand gegen Instruktionsrichter wegen seiner Äusserungen in gerichtlicher Vergleichsverhandlung: Vorläufige Rechtseinschätzung rechtfertigt keinen Anschein der Befangenheit (Art. 30 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 III 61 · ATF 152 III 61 · DTF 152 III 61
- Datum
- 04.08.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 152 III 61
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 BV Art. 124 ZPO Art. 198 ZPO Art. 199 ZPO Art. 205 ZPO Art. 226 ZPO Art. 228 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, Beklagte in einem zivilrechtlichen Forderungsstreit vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau, stellte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Vetter, den Präsidenten des Handelsgerichts und Instruktionsrichter, weil dieser in einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung geäussert hatte, die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 OR seien „mit Sicherheit“ erfüllt. Der Richter relativierte diese Aussage jedoch im Verlauf der Verhandlung mit dem Hinweis, andernfalls komme Art. 377 OR zur Anwendung. Das Handelsgericht wies das Ausstandsgesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und nahm keine Befangenheit des Instruktionsrichters an.
Die Gerichtsdelegation darf in einer Vergleichsverhandlung eine vorläufige, unpräjudizielle Einschätzung der Prozesschancen abgeben, um den Parteien eine fundierte Entscheidungsgrundlage für einen möglichen Vergleich zu bieten; dies folgt aus Art. 124 Abs. 3 ZPO und wird durch Art. 226 Abs. 2 ZPO sowie Art. 228 ZPO konkretisiert. Eine solche Einschätzung begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit – auch wenn sie zum Nachteil einer Partei ausfällt –, da sie nicht bindend ist und der Richter im anschliessenden Entscheidverfahren vollständig offen bleiben muss (Art. 30 Abs. 1 BV). Der Beschwerdegegner hatte zwar zunächst erklärt, Art. 366 Abs. 1 OR sei „mit Sicherheit“ anwendbar, relativierte diese Aussage aber unmittelbar danach mit dem Hinweis auf Art. 377 OR, was zeigt, dass er für alternative Rechtsauffassungen zugänglich war. Die Beschwerdeführerin brachte weder dar, dass diese vorläufige Einschätzung eine in jeder Hinsicht unvertretbare Fehleinschätzung darstellte, noch nannte sie weitere Umstände – etwa abschätzige Äusserungen, systematisches Ignorieren von Argumenten oder Parteilichkeit –, die bei einer Gesamtbetrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters wecken würden. Damit fehlten objektiv gerechtfertigte Gründe für die Annahme einer Befangenheit gemäss Art. 124 Abs. 2 und 3 ZPO sowie Art. 198, 199 Abs. 3, 205 Abs. 1, 226 Abs. 2, 228 und 236 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung klärt, dass die Rolle des Richters in der Vergleichsverhandlung von seiner Rolle als rechtsprechende Entscheidbehörde zu unterscheiden ist und dass die Grundsätze des Verwertungsverbots und des vorläufigen Charakters gerichtlicher Vergleichsäusserungen (Art. 205 Abs. 1 ZPO sinngemäss) zentral sind. Sie unterstreicht, dass das Ausstandsverfahren nicht zur Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern dient, sondern ausschliesslich auf objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Unparteilichkeit abstellt.
Regeste
Art. 124 Abs. 3 ZPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Grundsätze gerichtlicher Vergleichsverhandlungen; Befangenheit eines Mitglieds der Gerichtsdelegation wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhandlung. Aus einzelnen missverständlichen oder ungeschickten Äusserungen eines Mitglieds der Gerichtsdelegation an einer Vergleichsverhandlung darf nicht unbesehen auf seine Befangenheit geschlossen werden. Vielmehr muss diese Beurteilung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erfolgen. Dabei erlaubt die vorläufige Einschätzung der Prozesschancen durch dieses Mitglied - selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte - nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf seine Befangenheit (E. 6.2). Keine Befangenheit im vorliegenden Fall (E. 6.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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