Gesetzesartikel
Art. 199 ZPO – Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
3 Entscheide, in denen Art. 199 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin beantragt Ausstand gegen Instruktionsrichter wegen seiner Äusserungen in gerichtlicher Vergleichsverhandlung: Vorläufige Rechtseinschätzung rechtfertigt keinen Anschein der Befangenheit (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Kläger reicht Schlichtungsgesuch ein, Beklagter kündigt vorab Nichterscheinen an: Friedensrichter darf Kläger nicht dispensieren, Klagebewilligung ohne Schlichtungsverhandlung ungültig (Art. 199 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.