Gesetzesartikel
Art. 108 ZPO – Unnötige Prozesskosten
8 Entscheide, in denen Art. 108 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Beschwerdeführerin erhält keine Parteientschädigung für Anschlussberufung nach Rückzug der Berufung: Vorinstanz verletzt Kostenverteilungsgrundsätze und Ermessen nach Art. 4 ZGB (Art. 106 ff. ZPO)
- Vater klagt auf Abänderung des Kindesunterhalts nach Geburt eines weiteren Kindes durch Ex-Partnerin: 40-Prozent-Erwerbstätigkeit der Mutter als unzureichend angesehen, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 276 ZGB)
- Beschwerdeführerin verlangt höhere Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren: Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung als solcher unzulässig (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO)
- Dienstbarkeitsbelastete verpflichtet, Rückschnittgesuch für höhere Bäume einzureichen: Pflanzungsbeschränkung umfasst aktive Duldungspflicht (Art. 730 Abs. 2 ZGB)
- Eigentümer klagt auf Löschung eines Fahrwegrechts nach Fällen eines Birnbaums: Interesse am Wegrecht bleibt bestehen, da weitere Zufahrtsbeschränkungen bestehen und Motiv nicht grundbuchwirksam (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Anerkennung ausländischen Konkursdekrets: Kanton schuldet Parteientschädigung im Einparteien-Rechtsmittelverfahren (Art. 106 ff. ZPO)
- Nichtigkeit GV-Beschluss und Kostenauflage an Aussenstehenden: Beschwerde teilweise unzulässig, Kostenpflicht bestätigt (Art. 108 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.