Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 70 StGB

Bundesgericht

Mörder erhält im Vergleich mit Geschwistern seiner getöteten Eltern Immobilie und 100'000 Fr. aus dem Nachlass: Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB scheitert, weil Vereinbarung objektiv legal ist (Art. 70 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 285 · ATF 144 IV 285 · DTF 144 IV 285
Datum
15.08.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 IV 285
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 70 StGB Art. 540 ZGB

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Täter wegen mehrfachen Mordes an seinen Eltern verurteilt hatte. Streitpunkt war, ob die Forderung des Täters gegen die Geschwister seiner Eltern auf Bezahlung von 100'000 Franken und auf Übereignung einer Stockwerkeigentumswohnung aus dem Nachlass eingezogen werden muss. Die Oberstaatsanwaltschaft argumentierte, diese Vermögenswerte seien durch die Straftaten erlangt worden und müssten daher zugunsten des Kantons Zürich eingezogen werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab. Es entschied, dass die Forderung des Täters auf Bezahlung von 100'000 Franken und auf Übereignung einer Stockwerkeigentumswohnung nicht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind.

Der Täter hatte am 11. Oktober 2014 seine Eltern getötet und war daraufhin rechtskräftig des mehrfachen Mordes schuldig gesprochen worden. Als einziger Sohn wäre er grundsätzlich Alleinerbe gewesen, doch trat aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs seine Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ein. Da er keine Nachkommen hatte, fiel die Erbschaft an die Geschwister seiner Eltern. Am 4. März 2016 schlossen diese mit dem Täter eine öffentlich beurkundete Vereinbarung, in der er auf eine Erbenstellung verzichtete und im Gegenzug die Stockwerkeigentumswohnung sowie 100'000 Franken aus dem Nachlass erhielt. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Täter die Vermögenswerte nicht unmittelbar durch die Tötungsdelikte, sondern erst durch dieses nachfolgende, objektiv legale Rechtsgeschäft erlangt hatte. Die Vereinbarung war zulässig, da sie nicht darauf abzielte, die Erbunwürdigkeit zu umgehen, sondern eine prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Tötungsdelikten und den erlangten Vermögenswerten fehlte, weil der Täter die Werte nicht durch die Straftat selbst, sondern durch ein von der Straftat unabhängiges, gültiges Rechtsgeschäft erhielt.

Die Entscheidung beruht auf Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach Vermögenswerte aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft nicht einziehbar sind, auch wenn die Straftat den Kontext für die Vereinbarung geschaffen hat. Die Oberstaatsanwaltschaft hatte beanstandet, die Rechtsprechung sei uneinheitlich; das Bundesgericht hielt jedoch daran fest, dass entscheidend ist, ob der Vermögensvorteil auch ohne die Straftat angefallen wäre – was hier nicht der Fall war.

Kosten wurden nicht separat geregelt, da die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Einigung zwischen erbunwürdiger Person und anderen Erben über eine Gegenleistung für den Verzicht auf Erbenstellung nicht automatisch der Vermögenseinziehung unterliegt, solange das Rechtsgeschäft objektiv legal ist und nicht zur Umgehung der Erbunwürdigkeit dient.

Regeste

Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Regeste Art. 70 al. 1 CP, art. 540 al. 1 ch. 1 CC; multiples assassinats; indignité; validité des prestations des héritiers à la personne indigne de succéder; conditions pour la confiscation de valeurs patrimoniales. Contenu et nature juridique de la disposition sur l'indignité prévue par l'art. 540 al. 1 ch. 1 CC. Ne sont pas des valeurs patrimoniales confiscables au sens de l'art. 70 al. 1 CP celles qui proviennent d'un acte juridique objectivement légal (confirmation de la jurisprudence). L'accord en question, par lequel l'auteur des homicides renonce à son statut d'héritier, en contrepartie de quoi il reçoit des héritiers un immeuble et de l'argent provenant de la succession de ses parents tués, est valable. Les valeurs patrimoniales, que l'auteur reçoit du fait de cet accord, ne peuvent être confisquées (consid. 2). Regesto Art. 70 cpv. 1 CP, art. 540 cpv. 1 n. 1 CC; assassinio ripetuto; indegnità; validità delle prestazioni fornite dagli eredi alla persona indegna; condizioni per la confisca di valori patrimoniali. Contenuto e natura giuridica della norma sull'indegnità di cui all'art. 540 cpv. 1 n. 1 CC. I valori patrimoniali provenienti da un negozio giuridico oggettivamente legale non sono confiscabili sulla base dell'art. 70 cpv. 1 CP (conferma della giurisprudenza). È valida la convenzione con cui l'autore degli assassinii rinuncia alla sua qualità di erede e riceve in cambio dagli eredi un immobile e una somma di denaro della successione dei suoi genitori uccisi. I valori patrimoniali che spettano all'autore in virtù di questo accordo giuridico non soggiacciono alla confisca (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide