Kläger reicht Schlichtungsgesuch ein, Beklagter kündigt vorab Nichterscheinen an: Friedensrichter darf Kläger nicht dispensieren, Klagebewilligung ohne Schlichtungsverhandlung ungültig (Art. 199 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 185 · ATF 146 III 185 · DTF 146 III 185
- Datum
- 05.02.2020
- Geschäftsnummer
- 4A_416/2019
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 60 ZPO Art. 128 ZPO Art. 147 ZPO Art. 197 ZPO Art. 198 ZPO Art. 199 ZPO Art. 204 ZPO Art. 206 ZPO Art. 209 ZPO Art. 210 ZPO Art. 212 ZPO
Zusammenfassung
Ein Kläger reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein und machte eine Forderung von 30'000 Franken geltend. Der Beklagte erklärte vorab schriftlich, er werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen. Daraufhin beantragte der Kläger, von der persönlichen Teilnahme dispensiert zu werden, und der Friedensrichter erteilte ihm daraufhin ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Bezirksgericht, das mangels gültiger Klagebewilligung nicht eintrat. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Der Kläger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Vorinstanzenentscheids sowie die Anweisung, auf die Klage einzutreten.
Das Bundesgericht verwies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Klagebewilligung des Friedensrichters ungültig war. Der Streitwert der Klage betrug nur 30'000 Franken und lag damit deutlich unter der gesetzlichen Grenze von 100'000 Franken, ab der die Parteien gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten dürfen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, musste das Schlichtungsverfahren zwingend durchgeführt werden. Die Mitteilung des Beklagten, er werde nicht erscheinen, stellt keinen gesetzlich anerkannten Grund dar, um die Schlichtungsverhandlung zu überspringen oder den Kläger davon zu dispensieren. Vielmehr hatte die Schlichtungsbehörde am festgesetzten Termin festzuhalten und allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht hinzuweisen. Das Nichterscheinen des Beklagten führt nach Art. 206 Abs. 2 ZPO zwar zur Klagebewilligung, aber nur nach Durchführung der Verhandlung – nicht bereits bei vorheriger Ankündigung. Die Klagebewilligung wurde daher ohne Erfüllung der Prozessvoraussetzung der erfolgten Schlichtungsverhandlung erteilt und ist nach Art. 60 ZPO und ständiger Rechtsprechung ungültig. Das Bezirksgericht und das Obergericht handelten deshalb rechtmässig, indem sie mangels gültiger Klagebewilligung nicht eintraten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 2'000 Franken und hat den Beschwerdegegner mit 2'500 Franken zu entschädigen. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass ein vorab angekündigtes Nichterscheinen des Beklagten keine Befreiung vom Schlichtungsobligatorium darstellt und die Schlichtungsverhandlung trotzdem stattfinden muss, um eine wirksame Klagebewilligung zu erhalten.
Regeste
Art. 199 Abs. 1 ZPO; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4). Regeste Art. 199 al. 1 CPC; renonciation conjointe à l'audience de conciliation. Dans les litiges d'une valeur inférieure à 100'000 fr., les parties sont tenues, en vertu de l'art. 199 al. 1 CPC, de mener une procédure de conciliation, même si aucune d'elles ne le souhaite. Si le défendeur déclare qu'il ne participera pas à l'audience de conciliation, l'autorité de conciliation ne peut pas dispenser le demandeur de comparaître à cette audience. Malgré la déclaration du défendeur, le demandeur doit participer à l'audience, même si ce n'est que pour obtenir l'autorisation de procéder (consid. 4). Regesto Art. 199 cpv. 1 CPC; rinuncia comune all'udienza di conciliazione. Nelle controversie con un valore litigioso inferiore a fr. 100'000.- le parti devono, in virtù dell'art. 199 cpv. 1 CPC, effettuare una procedura di conciliazione anche se entrambe non la vogliono. Se il convenuto dichiara che non darà seguito alla citazione all'udienza di conciliazione, l'autorità di conciliazione non può dispensare l'attore dalla comparizione all'udienza. Nonostante la comunicazione del convenuto di non venire all'udienza, l'attore deve parteciparvi, tutt'al più solo per ritirare l'autorizzazione ad agire (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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