Gesetzesartikel
Art. 198 ZPO – Ausnahmen
7 Entscheide, in denen Art. 198 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin beantragt Ausstand gegen Instruktionsrichter wegen seiner Äusserungen in gerichtlicher Vergleichsverhandlung: Vorläufige Rechtseinschätzung rechtfertigt keinen Anschein der Befangenheit (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Mutter beantragt alleinige elterliche Sorge trotz KESB-Entscheid zur gemeinsamen Sorge: Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde bleibt bei Schlichtungsgesuch bestehen, gemeinsame Sorge entspricht Kindeswohl (Art. 298b Abs. 2 ZGB)
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Kläger reicht Schlichtungsgesuch ein, Beklagter kündigt vorab Nichterscheinen an: Friedensrichter darf Kläger nicht dispensieren, Klagebewilligung ohne Schlichtungsverhandlung ungültig (Art. 199 Abs. 1 ZPO)
- Widerspruchsklage nach SchKG: Handelsgericht Zürich sachlich nicht zuständig, Nichteintreten bestätigt (Art. 6 ZPO)
- Zuständigkeit bei Kündigungsgeschäftsmiete: Mietgericht statt Handelsgericht wegen vereinfachtem Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.