Gesetzesartikel
Art. 209 ZPO – Klagebewilligung
8 Entscheide, in denen Art. 209 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Kläger reicht Schlichtungsgesuch ein, Beklagter kündigt vorab Nichterscheinen an: Friedensrichter darf Kläger nicht dispensieren, Klagebewilligung ohne Schlichtungsverhandlung ungültig (Art. 199 Abs. 1 ZPO)
- Mieter klagt auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung wegen fehlender Form: Schlichtungsbehörde darf bei offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten, weil nur Mobilheimplatz, nicht Wohnraum gemietet wurde (Art. 200 Abs. 1 ZPO)
- Mieterin vereinigt Ansprüche aus zwei Schlichtungsverfahren in einer Klage: Klagenhäufung zulässig, vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO anwendbar
- Krankentaggeldanspruch bei verspäteter Meldung: Anspruch ab Kenntnis des Versicherers vom Versicherungsfall trotz formaler Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 VVG)
- Nachbarn klagen auf Zurückschneiden von Thuja, Lorbeer, Kirsche und Bambus: Beschwerde wegen ungültiger Klagebewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen (Art. 688 ZGB)
- Juristische Person erscheint nur mit Anwalt zur Schlichtung: Klagebewilligung ungültig, Nichteintreten geboten (Art. 204 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.