Gesetzesartikel
Art. 540 ZGB – Erbunwürdigkeit
2 Entscheide, in denen Art. 540 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Mörder erhält im Vergleich mit Geschwistern seiner getöteten Eltern Immobilie und 100'000 Fr. aus dem Nachlass: Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB scheitert, weil Vereinbarung objektiv legal ist (Art. 70 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.