Gesetzesartikel
Art. 71 ZPO – Einfache Streitgenossenschaft
7 Entscheide, in denen Art. 71 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Klägerin führt im Schlichtungsverfahren Eventualklage gegen US-Muttergesellschaft neben Schweizer Tochtergesellschaft: eventuelle passive Streitgenossenschaft zulässig, Klagebewilligung gültig (Art. 71 ZPO)
- Darlehensgeber klagt mit Stufenklage auf Auskunft über Patentprozessergebnis und anschliessende Erfolgsbeteiligung: Zulässigkeit der Stufenklage bejaht (Art. 85 ZPO)
- Gläubigerin klagt gegen Kollokation eines Mitgläubigers bei mutmasslicher Nulldividende: Kein Rechtsschutzinteresse mangels konkreter Darlegung eines Interesses an Abtretung nach Art. 260 SchKG (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Geschädigte klagt gegen zwei Haftpflichtversicherungen für Schäden aus zwei getrennten Verkehrsunfällen: Örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur verneint, Streitgenossenschaft nicht gegeben (Art. 15 Abs. 1 ZPO)
- Stadt klagt gegen Softwareanbieter wegen Täuschung und Rücktritt: Handelsgericht zuständig für konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag der Stadt (Art. 6 Abs. 3 ZPO)
- Drei Bauherren als einfache passive Streitgenossenschaft verklagt: Klagehäufung zulässig, weil alle Arbeiten auf demselben Grundstück ausgeführt wurden (Art. 71 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.