Gesetzesartikel
Art. 203 ZPO – Verhandlung
4 Entscheide, in denen Art. 203 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Mieter klagt auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung wegen fehlender Form: Schlichtungsbehörde darf bei offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten, weil nur Mobilheimplatz, nicht Wohnraum gemietet wurde (Art. 200 Abs. 1 ZPO)
- Gerichtsberichterstatterin aus Vergleichsverhandlung ausgeschlossen: Öffentlichkeitsgrundsatz greift nicht, da Vergleichsgespräch kein Teil des Erkenntnisverfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV)
- Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum Entscheid über Ausstandsbegehren: Rechtsverzögerungsrüge verworfen (Art. 203 Abs. 4 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.