Gesetzesartikel
Art. 519 ZGB – Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit
5 Entscheide, in denen Art. 519 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erblasserin hinterlegt eigenhändiges Testament ohne Unterschrift beim Erbschaftsamt: Formmangel führt zur Ungültigkeit (Art. 505 Abs. 1 ZGB)
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Erbe klagt allein gegen Willensvollstrecker auf Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung: Passivlegitimation gegeben, Rückweisung an Erstinstanz (Art. 519 ZGB)
- Ehefrau klagt auf Ungültigkeit eines Testaments, weil Pflichtteile für Stiefkinder fehlen: Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts macht schweizerisches Recht unanwendbar, Sache wird zurückverwiesen (Art. 92 Abs. 1 IPRG)
- Kinder ohne Erbenstellung haften nicht für Ergänzungsleistungen des verstorbenen Vaters: Rückforderung aufgehoben (Art. 25 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.