Gesetzesartikel
Art. 201 ZPO – Aufgaben der Schlichtungsbehörde
2 Entscheide, in denen Art. 201 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Mieter klagt auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung wegen fehlender Form: Schlichtungsbehörde darf bei offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten, weil nur Mobilheimplatz, nicht Wohnraum gemietet wurde (Art. 200 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.