Ehemann beantragt Anpassung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Keine Abänderung möglich, da Vereinbarung rechtsbeständig bleibt (Art. 276 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 518 · ATF 142 III 518 · DTF 142 III 518
- Datum
- 26.05.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_842/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 23 OR Art. 28 OR Art. 29 OR Art. 163 ZGB Art. 171 ZGB Art. 176 ZGB Art. 179 ZGB Art. 276 ZGB Art. 254 ZPO Art. 268 ZPO Art. 271 ZPO Art. 276 ZPO Art. 279 ZPO Art. 328 ZPO
Zusammenfassung
Ein Ehemann führte Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das vorsorgliche Unterhaltsbeiträge für seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Zwillinge im laufenden Scheidungsverfahren festgesetzt hatte. Streitig waren insbesondere die Höhe seines massgeblichen Einkommens aus einer Instruktorentätigkeit und einem landwirtschaftlichen Betrieb sowie die Berücksichtigung seiner Wohnkosten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge offensichtliches Versehen begangen und damit das Willkürverbot verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die angefochtene Regelung der Unterhaltsbeiträge auf einer richterlich genehmigten Vereinbarung beruhte, die im Eheschutzverfahren vom 26. November 2013 getroffen worden war. Solche vereinbarungsbasierten vorsorglichen Massnahmen sind grundsätzlich rechtsbeständig und können nur unter engen Voraussetzungen abgeändert werden – etwa bei erheblichen, dauerhaften und unvorhersehbaren Veränderungen der Verhältnisse oder bei einem rechtserheblichen Willensmangel (Irrtum, Täuschung, Drohung) gemäss Art. 23 ff. OR. Das Obergericht setzte für die Instruktorentätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'600.-- an, obwohl der Beschwerdeführer seit Juli 2014 nur noch Fr. 4'000.-- verdiente; dies beruhte auf der Annahme einer freiwilligen Einkommensreduktion, die der Beschwerdeführer bestritt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die zugrunde gelegten Einkünfte der Jahre 2011 und 2012 bereits im Eheschutzentscheid prognostiziert und berücksichtigt worden waren, sodass eine Anpassung nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB ausschied. Auch die Behauptung, der landwirtschaftliche Betrieb werfe nun nur noch Fr. 500.-- monatlich ab, konnte nicht zur Abänderung führen, weil die ursprüngliche Vereinbarung auf einer hypothetischen Berechnungsgrundlage beruhte, die zum caput controversum gehörte und daher nicht nachträglich korrigiert werden durfte. Hinsichtlich der Wohnkosten stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte, weshalb die Vorinstanz bei der Festsetzung von Fr. 860.-- willkürlich gehandelt hätte, wie es Art. 98 und 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 42 BGG verlangen. Damit war die Rüge des Willkürverbots (Art. 9 BV) unbegründet. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt, weil dessen Prozessarmut offensichtlich und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); ihm wurde zudem eine Entschädigung für seinen Anwalt gewährt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.
Regeste
Art. 276 und 279 ZPO, Art. 176 ZGB; Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (E. 2.6). Regeste Art. 276 et 279 CPC, art. 176 CC; possibilité de modifier des mesures protectrices de l'union conjugale ou des mesures provisionnelles rendues dans le cadre d'une procédure de divorce et reposant sur une convention. Les mêmes restrictions que celles prévues par la jurisprudence lorsqu'il s'agit de modifier une convention de divorce sont applicables (consid. 2.6). Regesto Art. 276 e 279 CPC, art. 176 CC; possibilità di modifica di una misura a tutela dell'unione coniugale o di un provvedimento cautelare emanato in procedura di divorzio che si fondano su una convenzione. Valgono le medesime restrizioni previste dalla giurisprudenza per le convenzioni di divorzio (consid. 2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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