Emissionsgemeinschaften und Grossimporteure wehren sich gegen Veröffentlichung ihrer CO2-Vollzugsresultate 2014: Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) wird bestätigt
- Datum
- 23.10.2017
- Geschäftsnummer
- A-6755/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 BGÖ Art. 2 BGÖ Art. 3 BGÖ Art. 4 BGÖ Art. 5 BGÖ Art. 6 BGÖ Art. 7 BGÖ Art. 8 BGÖ Art. 9 BGÖ Art. 10 BGÖ Art. 11 BGÖ Art. 13 BGÖ Art. 14 BGÖ Art. 15 BGÖ Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 16 BV Art. 17 BV Art. 29 BV Art. 163 BV Art. 13 CO2 Art. 10 CO2-Gesetz Art. 11 CO2-Gesetz Art. 12 CO2-Gesetz Art. 13 CO2-Gesetz Art. 23 CO2-Verordnung Art. 1 DSG Art. 2 DSG Art. 3 DSG Art. 17 DSG Art. 19 DSG Art. 1 OR Art. 23 OR Art. 7 USG Art. 10g USG Art. 6 VBGÖ Art. 12 VBGÖ Art. 8 VGG Art. 29 VGG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 36b VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 11a VwVG Art. 26 VwVG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG Art. 36 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Mehrere Emissionsgemeinschaften und ein Grossimporteur erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Energie (BFE), mit der diesem ein Journalist Zugang zu den Vollzugsresultaten des Jahres 2014 betreffend die CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen gewährt wurde. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Herausgabe der Daten verstoße gegen Art. 23 Abs. 4 der CO2-Verordnung, verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör und beeinträchtige ihre Geschäftsgeheimnisse sowie ihre Privatsphäre. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Beschränkung des Zugangs durch Anonymisierung der Namen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Bundesamts für Energie. Es stellte fest, dass die Vollzugsresultate des Jahres 2014 amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) sind und in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Der Einwand, die Herausgabe verstoße gegen Art. 23 Abs. 4 der CO2-Verordnung, wurde zurückgewiesen, weil diese Verordnungsvorschrift kein spezialgesetzlicher Geheimhaltungsvorbehalt im Sinne von Art. 4 BGÖ ist und die Veröffentlichung der Daten nicht gegen deren Inhalt verstößt. Die Beschwerdeführerinnen hatten im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sodass kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vorlag. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ war nicht gegeben, da aus den aggregierten Daten weder auf den konkreten Fahrzeugmix noch auf die Preisgestaltung oder Geschäftsstrategie geschlossen werden konnte; zudem war die geschäftliche Relevanz der zwei Jahre alten Daten stark eingeschränkt. Auch ein Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ war nicht begründet, weil die Angaben zur Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben waren. Bei der Abwägung nach Art. 19 Abs. 1bis DSG und Art. 7 Abs. 2 BGÖ überwog das öffentliche Interesse an der Transparenz der Klimapolitik und der Kontrolle der Verwaltungstätigkeit das private Interesse der juristischen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen, da die möglichen Konsequenzen als geringfügig oder bloß unangenehm einzustufen waren. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- und haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Maßstäbe für die Abwägung zwischen Transparenz und Geschäftsgeheimnissen bei Umweltinformationen setzt und bekräftigt, dass die Aarhus-Konvention die Offenlegung von Emissionsdaten fördert.
Regeste
Öffentlichkeitsprinzip
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.