Arbeitnehmerin schliesst Austrittsvereinbarung während psychischer Belastung: Vereinbarung wirksam, da kein Willensmangel, keine Umgehung des Kündigungsschutzes und ausgewogenes Verhältnis der Leistungen (Art. 13 BPG)
- Datum
- 15.10.2019
- Geschäftsnummer
- A-958/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 13 BPG Art. 19 BPG Art. 34 BPG Art. 36 BPG Art. 40 BZP Art. 23 OR Art. 28 OR Art. 29 OR Art. 30 OR Art. 31a OR Art. 319 OR Art. 336 OR Art. 336c OR Art. 341 OR Art. 15 SBBG
Zusammenfassung
Eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), die seit 2003 bei der SBB beschäftigt war, zeigte ab März 2012 einen Leistungsabfall und Verhaltensänderungen, worauf ihr im Januar 2012 ein akuter Erschöpfungszustand diagnostiziert worden war. Obwohl sie zunächst auf eine Krankschreibung verzichtete, wurde sie vom 1. bis 30. Juni 2012 zu 10 % und am 31. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 15. Mai 2012 vereinbarten die Parteien Massnahmen zur Stabilisierung ihrer Situation bis Ende Oktober 2012. Nach negativem Verlauf fand am 10. August 2012 ein Zwischengespräch statt, bei dem die SBB zwei Varianten anbot: eine schriftliche Austrittsvereinbarung oder die Fortführung der Zielvereinbarungen mit abschliessender Beurteilung. Die Mitarbeiterin entschied sich für die Austrittsvereinbarung, die am 28. August 2012 unterzeichnet wurde und u.a. ihre Freistellung bis zum 28. Februar 2013, finanzielle Unterstützung für ihre Weiterbildung und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis vorsah. Im November 2017 beantragte sie bei der SBB die Nichtigkeit der Vereinbarung und forderte Schadenersatz sowie Abgangsentschädigung. Die SBB wies die Forderungen mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ab. Dagegen erhob die Mitarbeiterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wirksamkeit der Austrittsvereinbarung vom 28. August 2012. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bei Vertragsschluss weder in einem wesentlichen Irrtum war noch getäuscht wurde, da sie bereits im März 2012 über die Möglichkeit der Krankschreibung informiert worden war und diese selbstständig ablehnte; sie war sich daher ihrer Rechte bewusst. Auch eine unzulässige Drohung oder Druckausübung lag nicht vor, weil die Androhung einer Kündigung bereits am 15. Mai 2012 erfolgt war und sich auf den nachweislich unbestrittenen Leistungsabfall bezog; zudem wurde ihr beim Zwischengespräch vom 10. August 2012 lediglich erklärt, dass ein Arbeitszeugnis bei ordentlicher Kündigung die schlechteren Leistungsmonate berücksichtigen müsste, was bei einem einvernehmlichen Austritt nicht der Fall sei – ein Hinweis, der nicht als unzulässiger Druck gewertet werden kann. Ferner wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt: sie erhielt bis zum 17. August 2012 Zeit zur Entscheidung, erhielt am 16. August 2012 den Entwurf, wurde am 27. August 2012 mit einem überarbeiteten Entwurf konfrontiert und hatte bis am nächsten Tag Zeit zur Prüfung; sie wandte sich zudem direkt nach Erhalt an die Sozialberatung. Hinsichtlich einer Umgehung des Kündigungsschutzes stellte das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine ärztlich bestätigte längere Arbeitsunfähigkeit vorlag – es lagen nur ein 10%-Zeugnis für Juni und ein 100%-Zeugnis für den 31. Juli 2012 vor – und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Krankschreibung verzichtet hatte; damit war eine absichtliche Umgehung des Anspruchs auf zweijährige Lohnfortzahlung ausgeschlossen. Schliesslich entsprach die Vereinbarung dem Verhältnismässigkeitsprinzip: die Beschwerdeführerin erhielt eine bezahlte Auszeit von zwei Monaten (Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate), volle Lohnfortzahlung während dieser Zeit, ein vorteilhaftes Arbeitszeugnis und die vollständige Übernahme der Weiterbildungskosten ohne Rückzahlungsverpflichtung, während die SBB auf die Arbeitsleistung verzichtete und die Unsicherheit einer möglichen Kündigung beseitigte; der Verzicht der Beschwerdeführerin auf Reintegrationsmassnahmen wurde durch die genannten Gegenleistungen mindestens teilweise abgegolten. Die Vereinbarung ist somit ein echter Vergleich im Sinne von Art. 13 BPG, Art. 23 ff. OR und Art. 341 Abs. 1 OR. Weil die Vereinbarung rechtmässig ist, bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), und die unterliegende Beschwerdeführerin erhält keine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Aufhebungsvereinbarung auch bei vorliegender psychischer Beeinträchtigung wirksam sein kann, wenn die betroffene Person freiwillig auf medizinische Bescheinigungen verzichtet und ausreichende Überlegungszeit sowie Beratungsmöglichkeiten hat.
Regeste
Bundespersonal
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.