Gesetzesartikel
Art. 268 ZPO – Änderung und Aufhebung
4 Entscheide, in denen Art. 268 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bankgarantie mit zeitlicher Beschränkung der Verzugszinsen und absoluter Jahresbefristung erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB: Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren wird weitergeführt
- Ehemann beantragt Anpassung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Keine Abänderung möglich, da Vereinbarung rechtsbeständig bleibt (Art. 276 ZPO)
- Abänderung vorsorglicher Unterhaltsmassnahmen: Nichteintreten wegen unbestimmter Anträge und Res iudicata nach Gesuchsrückzug (Art. 311 ZPO, Art. 65 ZPO)
- Widerruf eines rechtskräftigen Auflösungsentscheids wegen Organisationsmängeln: Keine analoge Anwendung des Konkurswiderrufs (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.