Gesetzesartikel
Art. 171 ZGB – Schutz der ehelichen Gemeinschaft: Beratungsstellen
2 Entscheide, in denen Art. 171 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mutter beantragt Schuldneranweisung gegen Vater für Unterhalt der minderjährigen Kinder: örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 26 ZPO am Wohnsitz einer Partei, nicht nach Art. 339 ZPO am Vollstreckungsort (Art. 26 ZPO)
- Ehemann beantragt Anpassung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Keine Abänderung möglich, da Vereinbarung rechtsbeständig bleibt (Art. 276 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.