Darlehensgeber klagt mit Stufenklage auf Auskunft über Patentprozessergebnis und anschliessende Erfolgsbeteiligung: Zulässigkeit der Stufenklage bejaht (Art. 85 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 425 · ATF 151 III 425 · DTF 151 III 425
- Datum
- 03.03.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 425
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 OR Art. 71 ZPO Art. 85 ZPO Art. 125 ZPO Art. 160 ZPO
Zusammenfassung
Die Darlehensnehmerin A. ag und ihr Verwaltungsratsdelegierter B. wurden vom Darlehensgeber C. mit einer Stufenklage belangen. In der ersten Stufe verlangte C. die Herausgabe von Informationen zur Netto-Erfolgsbeteiligung aus einem Patentverletzungsprozess; in der zweiten Stufe forderte er eine Zahlung von mindestens 4,2 Mio. Franken nebst Zinsen. Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren auf die erste Stufe und verpflichtete A. ag zur Herausgabe eines Teils der verlangten Informationen. Gegen diesen Entscheid erhoben A. ag und B. Berufung beim Kantonsgericht Graubünden, das diese abwies. Dagegen legten sie Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Stufenklage zulässig war, ob die Beschränkung auf die erste Stufe rechtlich zulässig war und ob die Klage auch gegen B. als Mitschuldner gerichtet werden durfte, obwohl der Abrechnungsanspruch sich nicht gegen ihn richtete.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Stufenklage zulässig ist, weil der Kläger seinen materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift hinreichend substanziiert behauptet hatte – dies genügt grundsätzlich für die Zulässigkeit, sofern der Einfluss der Abrechnung auf die Bezifferung des Hauptanspruchs ersichtlich ist. Die Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn war damit hinreichend dargetan, da ohne Einsicht in den Vergleich zum Patentprozess weder das Bruttoergebnis noch die abzuziehenden Kosten bekannt waren und daher die Höhe der Erfolgsbeteiligung nicht bestimmt werden konnte. Der Einwand der Beschwerdeführer, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei, wurde zurückgewiesen, weil bei einer Stufenklage die Unzumutbarkeit gerade aus der Struktur der Klage folgt: Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, vorab einen separaten Prozess auf Rechnungslegung zu führen. Ferner entschied das Gericht, dass ein Mangel, der sowohl die Hauptforderung als auch den Abrechnungsanspruch betrifft – etwa die behauptete Nichtigkeit der Vereinbarung vom 9. Februar 2017 wegen Sittenwidrigkeit oder Übervorteilung – bereits in der ersten Stufe zu prüfen ist, da er den Informationsanspruch entfallen lassen könnte. Hier aber waren die Einwände nicht geeignet, die Abrechnungspflicht zu entfallen zu lassen, weil die behauptete Überhöhung der Gegenleistung erst aus der Abrechnung hervorgehen würde und die Beschwerdeführer selbst die Darlehensleistung erhalten hatten. Schliesslich hielt das Bundesgericht die Erhebung der Stufenklage auch gegen B. für zulässig, obwohl sich die Abrechnungsbegehren nicht gegen ihn richteten: Als Mitschuldner infolge kumulativer Schuldübernahme stand er im selben Rechtsverhältnis wie A. ag, da beide Ansprüche – Haupt- und Hilfsanspruch – auf derselben Vereinbarung beruhten; es wäre unverhältnismässig, vom Kläger zu verlangen, gegen B. nach Abschluss der ersten Stufe einen separaten Prozess zu führen. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 85 ZPO (Stufenklage), Art. 85 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (unbezifferte Forderungsklage), Art. 125 lit. a ZPO (Verfahrensbeschränkung), Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO (Mitwirkungspflicht), Art. 71 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 lit. a ZPO (einfache Streitgenossenschaft) sowie Art. 29 OR (Sittenwidrigkeit/Übervorteilung). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Regeste
Stufenklage (Art. 85 ZPO). Für die Zulässigkeit einer Stufenklage genügt es grundsätzlich, dass die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert behauptet, sofern der Einfluss der Abrechnung auf die Bezifferung des Hauptanspruchs ersichtlich ist. Damit ist die Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn hinreichend dargetan (E. 3-3.6). Betrifft ein Mangel in Bezug auf die Hauptforderung ebenso den Anspruch auf Abrechnung, muss er schon im Rahmen der ersten Stufe behandelt werden und sind gegebenenfalls beide Ansprüche abzuweisen (E. 5.2 und 5.3). Mit der Stufenklage gegen den Schuldner kann im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft auch ein Mitschuldner der Hauptschuld infolge kumulativer Schuldübernahme belangt werden, auch wenn der Abrechnungsanspruch sich nicht gegen diesen richtet (E. 6.3-6.3.2). Regeste Action échelonnée (art. 85 CPC). Pour que l'action échelonnée soit recevable, il suffit en principe que la partie demanderesse allègue de manière suffisamment substantielle dans la demande son droit à la reddition de comptes, de la même façon que dans une action séparée en reddition de comptes, pour autant que l'influence de la délivrance du décompte sur la fixation du montant de la prétention principale soit reconnaissable. Ainsi, il est suffisamment démontré que l'indication ne peut être exigée d'emblée (consid. 3-3.6). Lorsqu'un défaut affectant la prétention principale touche également le droit à la reddition de comptes, celui-ci doit être examiné dès la première étape et, le cas échéant, les deux prétentions doivent être rejetées (consid. 5.2 et 5.3). Dans le cadre de l'action échelonnée dirigée contre le débiteur, un codébiteur de l'obligation principale peut également être attrait à la procédure par le biais d'une simple consorité, à la suite d'une reprise cumulative de dette, et cela même si le droit à la reddition de comptes ne s'exerce pas contre ce dernier (consid. 6.3-6.3.2). Regesto Azione con domande successive (art. 85 CPC). Ai fini dell'ammissibilità di un'azione con domande successive basta in linea di principio che la parte attrice alleghi, nella petizione come nell'azione separata di rendiconto, in un modo sufficientemente sostanziato il suo diritto a un rendiconto, a condizione che l'influenza del rendiconto sulla quantificazione della pretesa principale sia riconoscibile. In questo modo è sufficientemente dimostrato che non si può ragionevolmente esigere che l'entità della pretesa sia precisata già all'inizio del processo (consid. 3-3.6). Se un vizio relativo alla pretesa principale riguarda pure il diritto al rendiconto, esso deve già essere trattato nella prima fase e entrambe le pretese devono eventualmente essere respinte (consid. 5.2 e 5.3). Con un'azione con domande successive contro il debitore può essere convenuto, nel quadro di un litisconsorzio facoltativo, anche un condebitore del debito principale che ha assunto il debito in via cumulativa, anche se l'azione di rendiconto non è diretta contro quest'ultimo (consid. 6.3-6.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Klägerin führt im Schlichtungsverfahren Eventualklage gegen US-Muttergesellschaft neben Schweizer Tochtergesellschaft: eventuelle passive Streitgenossenschaft zulässig, Klagebewilligung gültig (Art. 71 ZPO)
- Eigentümerin verkauft Grundstück trotz ausgeübtem Vorkaufsrecht: Schadenersatzanspruch der Vorkaufsberechtigten wirksam, da Vorkaufsrecht abtretbar war (Art. 216b OR)
- Gläubigerin klagt gegen Kollokation eines Mitgläubigers bei mutmasslicher Nulldividende: Kein Rechtsschutzinteresse mangels konkreter Darlegung eines Interesses an Abtretung nach Art. 260 SchKG (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Lindt klagt gegen Lidl wegen Nachahmung des Goldhasen: Verwechslungsgefahr bejaht, Unterlassungsverbot zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG)
- Konkursmasse erhebt unbezifferte Forderungsklage wegen Revisionshaftung: Klage nicht zulässig, weil Unmöglichkeit der Bezifferung erst nach Klageschrift dargelegt wurde (Art. 85 Abs. 1 ZPO)
- Beistand haftet für Vermögensschaden bei Verkauf italienischer Grundstücke: Verletzung der Instruktions- und Überwachungspflicht gegenüber Hilfsperson (Art. 426 aZGB)
- Vater beantragt alternierende Obhut für 13-jährige Tochter: Schichtmodell mit variablen arbeitsfreien Tagen macht regelmässige Strukturen unmöglich, Obhutsregelung widerspricht Kindeswohl (Art. 298 Abs. 2ter ZGB)