Gesetzesartikel
Art. 328 ZPO – Revisionsgründe
9 Entscheide, in denen Art. 328 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Aufhebung durch Vorinstanz nach Art. 256 Abs. 2 ZPO rechtswidrig, da Verfahren kein Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO)
- Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Ehefrau legt Berufung gegen Scheidungsurteil ein, ohne reformatorische Begehren zu stellen: Nichteintreten des Obergerichts bundesrechtskonform (Art. 311 Abs. 1 ZPO)
- Ehemann beantragt Anpassung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Keine Abänderung möglich, da Vereinbarung rechtsbeständig bleibt (Art. 276 ZPO)
- Aktienübertragung Zug um Zug: Vormerkung als Klageanerkennung unwirksam, Widerklage zulässig (Art. 241, 335, 342 ZPO)
- Widerruf eines rechtskräftigen Auflösungsentscheids wegen Organisationsmängeln: Keine analoge Anwendung des Konkurswiderrufs (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR)
- Schadenersatzklage wegen Prozessbetrugs nach rechtskräftigem Urteil: Nichteintreten wegen materieller Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO)
- Beschwerde gegen gerichtlichen Vergleich: Nichteintreten mangels tauglichem Anfechtungsobjekt, nur Revision zulässig (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.