Geschäftsführerin nach HWS-Distorsion verlangt Invalidenrente und Integritätsentschädigung: Kein adäquater Kausalzusammenhang festgestellt, Leistungseinstellung rechtmäßig (Art. 6 UVG)
- Datum
- 10.02.2022
- Geschäftsnummer
- 8C 756/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 6 UVG Art. 16 UVG Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Eine Geschäftsführerin erlitt am 29. Februar 2020 als Beifahrerin einen Verkehrsunfall und wurde mit einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Die Suva leistete Heilbehandlung und Taggeld, stellte diese per 31. Januar 2021 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesgericht unter anderem die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung oder alternativ die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Leistungseinstellung der Suva per 31. Januar 2021. Es stellte fest, dass die behandelnden Ärzte der Rehaklinik C.________ im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2020 ausdrücklich festhielten, die stationäre Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Nacken- und Kopfbeschwerden bewirkt; die Schmerzen seien gleich geblieben, lediglich die Belastbarkeit und Leistung hätten sich leicht verbessert; weitere physiotherapeutische Massnahmen und neurologische Verlaufskontrollen seien nicht vorgesehen; und ab 1. Februar 2021 sei ihr eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden. Damit war zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten, was die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Leistungen nach Art. 19 Abs. 1 UVG (L10) und Art. 19 UVG (L11) nicht erfüllte.
Zudem fehlten objektivierbare medizinische Befunde für die geltend gemachten psychischen Beschwerden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Untersuchungsergebnisse nur dann objektivierbar, wenn sie reproduzierbar und unabhängig vom Untersuchenden und den Angaben des Patienten sind, und wenn sie mittels wissenschaftlich anerkannter apparativer oder bildgebender Abklärungen bestätigt wurden. Solche Befunde lagen nicht vor, sodass die Voraussetzungen für eine Unfallbedingtheit des Gesundheitsschadens nach Art. 6 UVG (L12) nicht erfüllt waren.
Das Bundesgericht verwies darauf, dass die gesonderte Adäquanzprüfung bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine genügende gesetzliche Grundlage in Art. 6 UVG (L12) hat, da sie eine nähere Umschreibung des gesetzlichen Erfordernisses der Unfallbedingtheit darstellt. Es verwies ferner darauf, dass die Adäquanzprüfung objektiv an der Unfallschwere ausgerichtet ist und nicht an der individuellen psychischen Prädisposition der Versicherten, was der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung dient. Eine Änderung dieser Rechtsprechung war nicht gerechtfertigt, da die von der Beschwerdeführerin angeführte Studie der Universität D.________ aus dem Jahr 2014 nicht geeignet war, die bestehende objektivierte Betrachtungsweise in Frage zu stellen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG, L5).
Die Entscheidung bestätigt die strengen Anforderungen an die Adäquanzprüfung bei HWS-Distorsionen und unterstreicht die Bedeutung objektivierbarer medizinischer Befunde für die Anerkennung von Unfallfolgen in der obligatorischen Unfallversicherung.
Regeste
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus; Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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