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Justizze. Art. 16 UVG

Bundesgericht

Versicherter verlangt höheres Taggeld nach Reitunfall mit Tibiafraktur: Kein Anspruch ab 1. Dezember 2015, weil keine prognostizierbare namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden konnte (Art. 16 Abs. 1 UVG)

Datum
18.12.2017
Geschäftsnummer
8C_254/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 16 UVG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter erlitt bei einem Reitunfall am 1. Juni 2012 eine offene Tibiaspiralfraktur und war weiterhin über seinen ehemaligen Arbeitgeber bei der Basler Versicherung AG versichert. Die Versicherung gewährte Taggeld bis 30. November 2015 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und danach mit 7,5 %. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2015 und beantragte zusätzlich Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Heilbehandlung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, die psychischen Folgen des Unfalls müssten bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden und ein höheres Taggeld sei zumindest ab 1. Dezember 2015 geschuldet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass ein Taggeldanspruch gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG nur besteht, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, wobei entscheidend die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist. Ab 1. Dezember 2015 war jedoch keine namhafte Besserung mehr prognostizierbar: Der Versicherte lehnte eine vorgeschlagene operative Sanierung der Fehlstellung ab, und der orthopädische Teilgutachter hielt diese zudem für zu risikobehaftet; weitere somatische Behandlungsmassnahmen mit Aussicht auf namhafte Besserung waren nicht ersichtlich. Damit entfiel der Taggeldanspruch ab diesem Zeitpunkt. Die zusätzlichen Begehren um Invalidenrente und Integritätsentschädigung waren nicht Gegenstand des vorherigen Verwaltungsverfahrens und konnten daher nicht beschwerdeweise geltend gemacht werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auch das Begehren um Heilbehandlung war unzulässig, weil es im kantonalen Verfahren nicht gestellt worden war (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Frage nach der Einbeziehung psychischer Folgen war für den allein streitigen Taggeldanspruch irrelevant, da dieser bereits mangels prognostizierbarer namhafter somatischer Besserung entfallen war; eine Adäquanzprüfung wäre nur für einen allfälligen Rentenanspruch erforderlich gewesen, der hier aber nicht zum Streitgegenstand gehörte. Das Bundesgericht war an die Parteianträge gebunden und konnte daher keine reformatio in peius vornehmen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 Abs. 1 BGG), die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Prognoseorientierung des Taggeldanspruchs: ausschlaggebend ist nicht der aktuelle Gesundheitszustand, sondern die prognostizierte Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf ärztliche Massnahmen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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