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Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Maschinenmechaniker beansprucht Unfallversicherungsleistungen nach Bandscheibenvorfall: Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 3. Juli 2018 und Hernie nicht nachgewiesen, Leistungseinstellung am 3. Januar 2019 rechtmäßig (Art. 6 UVG)

Datum
16.12.2020
Geschäftsnummer
8C_552/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 17 UVG

Zusammenfassung

Ein Maschinenmechaniker zog sich am 3. Juli 2018 beim Heben eines schweren Teils eine Wirbelsäulenverletzung zu und wurde später operativ wegen eines Bandscheibenvorfalls behandelt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte zunächst Leistungen, stellte diese aber per 3. Januar 2019 ein und verneinte weitere Ansprüche mit der Begründung, der Unfall habe den Bandscheibenvorfall nicht verursacht, sondern allenfalls einen vorbestehenden degenerativen Zustand aktiviert. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügt nun bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung und fehlende medizinische Abklärungen sowie die fehlende Anwendung des Rückkommenstitels.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass der Unfall vom 3. Juli 2018 nicht geeignet war, eine Diskushernie zu verursachen, weil weder eine besonders schwere axiale Belastung stattfand noch die typischen Symptome unverzüglich auftraten: Erst am Tag danach traten Schmerzen auf, die Erstbehandlung erfolgte erst am 9. Juli 2018, und der Beschwerdeführer arbeitete noch zwei weitere Wochen körperlich schwer, bevor ihm ab 24. Juli 2018 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die unterschiedlichen Unfallschilderungen – etwa Heben eines 25 kg schweren Werkstücks, unbedachtes Bücken mit Drehung oder falsches Heben an einer Maschine – lassen keinen besonders schweren Unfall erkennen, der eine richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes hätte herbeiführen können. Damit kommt allenfalls eine Aktivierung einer bereits bestehenden Diskushernie in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung ist in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten zu erwarten; da die Suva ihre Leistungen erst nach sechs Monaten einstellte, hat sie ihre Leistungspflicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Komplikationen nach der Operation vom 28. Juli 2018 – insbesondere residuelle Radikulopathie – werden vom behandelnden Neurochirurgen auf sich abbauendes Fremdmaterial zurückgeführt, das im November 2018 bereits nicht mehr nachweisbar war; die Leistungen bis zum 3. Januar 2019 deckten daher auch diesen verzögerten Verlauf ab. Die Beurteilung der Kreisärztin vom 7. Juni 2019 weckt keine Zweifel an Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit, sodass ergänzende medizinische Abklärungen entbehrlich waren. Auch die Rüge zum fehlenden Rückkommenstitel verfehlt ihr Ziel, weil die Unfallkausalität spätestens am 3. Januar 2019 entfallen war – unabhängig davon, ob der Unfall überhaupt anerkannt wurde. Die Entscheidung beruht auf Art. 6 UVG (Kausalzusammenhang), Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 UVG (Taggeld, Behandlung, Invaliditätsleistungen) sowie Art. 95, 96, 97 Abs. 2, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 1 BGG (Rechtsmittelgrundlagen, Sachverhaltsbindung, Amtsanwendung des Rechts). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bei Bandscheibenvorfällen im Unfallversicherungsrecht und bekräftigt die Bedeutung des zeitlichen Ablaufs (unverzügliche Symptomatik, Dauer der Arbeitsunfähigkeit) sowie der medizinischen Erfahrungstatsache, dass Degeneration die Regel ist und Unfälle nur in Ausnahmefällen ursächlich sind.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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