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Justizze. Art. 19 UVG

Bundesgericht

Versicherter beantragt Leistungen für Operation im Mai 2020 wegen vermeintlichem unfallbedingtem komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS): Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen, Fallabschluss rechtmässig (Art. 19 Abs. 1 UVG)

Datum
17.11.2022
Geschäftsnummer
8C_528/2022
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 19 UVG Art. 11 UVV

Zusammenfassung

Ein Maler stürzte am 22. Juni 2018 von einem Gerüst und verletzte sich an der linken Hand. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und Taggelder bis zum 29. Februar 2020. Danach wurde eine weitere Operation am 26. Mai 2020 vorgenommen. Der Versicherte behauptete, daran leide er an einem unfallbedingten komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) und forderte die Fortsetzung der Leistungen. Die Suva und das kantonale Sozialversicherungsgericht lehnten dies ab. Vor dem Bundesgericht stritt der Versicherte insbesondere die Richtigkeit des Fallabschlusses, die Diagnose eines CRPS sowie die Unfallkausalität der späteren Operation.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Versicherte den Nachweis für ein unfallbedingtes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) nicht erbringen konnte, weil die ärztlichen Befunde aus der entscheidenden Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 22. Juni 2018 keine typischen CRPS-Symptome belegten; diese Feststellung des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 14. Juli 2021 war schlüssig und unanfechtbar (Art. 5 BGG). Ein Bericht des Dr. med. G.________ vom 14. Juli 2022 war als unzulässiges echtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Fallabschluss per Ende Februar 2020 war rechtmässig, weil der Kreisarzt Dr. med. F.________ in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 schlüssig dargelegt hatte, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Auch die Unfallkausalität der Operation vom 26. Mai 2020 war nicht nachgewiesen: Die Radiologin Dr. med. N.________ hatte die bildgebende Mehrbelegung lediglich als mögliche Überlastung oder beginnende Degeneration eingeordnet, und die Operateurin Dr. med. M.________ räumte in ihrem Bericht vom 11. Februar 2021 ein, die Ursache der Schmerzproblematik nicht zu kennen (Art. 10 Abs. 1 UVG, Art. 16 Abs. 1 UVG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Beweisanforderung an die Latenzzeit bei CRPS-Diagnosen im Unfallversicherungsrecht bekräftigt und klarmacht, dass prognostische Beurteilungen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses massgeblich sind – spätere, nachträgliche Diagnosen sind irrelevant.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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