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Justizze. Art. 10 UVG

Bundesgericht

Unfallversicherter verlangt nach Schussverletzung weitere Taggelder, Heilungskosten und Invalidenrente: Fallabschluss per 31. Mai 2019 bestätigt, SMAB-Gutachten beweiskräftig, PUK-Bericht nicht verwertbar (Art. 10, 16, 18, 19 UVG)

Datum
27.12.2022
Geschäftsnummer
8C_380/2022
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 45 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG

Zusammenfassung

Ein Unfallversicherter beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das seine Beschwerde gegen den Fallabschluss der Unfallversicherung abgewiesen hatte. Die Unfallversicherung hatte die Taggeld- und Heilungskostenleistungen per 31. Mai 2019 eingestellt und den Rentenanspruch verneint. Der Versicherte verlangte zudem berufliche Eingliederungsmassnahmen, die Fortführung der Leistungen, eine Invalidenrente sowie die Übernahme der Kosten für ein neuropsychologisches Gutachten. Streitig war insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 gegenüber dem neuropsychologischen PUK-Bericht vom 19. November 2019 und die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen unfallbedingt sind und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Verlangen nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen mangels Anfechtungsgegenstand unzulässig sind, weil darüber im strittigen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 nicht befunden wurde; zudem kennt die obligatorische Unfallversicherung solche Massnahmen als Leistungsart gar nicht (Art. 10, 16, 18, 19 UVG). Der Fallabschluss per 31. Mai 2019 stand im Einklang mit Bundesrecht, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 beweiskräftig war und aufgrund unauffälliger neurologischer Befunde keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma ergab; das Gehirn war von der Schussverletzung nicht betroffen. Die ophthalmologische Abklärung im SMAB-Gutachten berücksichtigte die Einäugigkeit mit geringen Einschränkungen. Der neuropsychologische PUK-Bericht vom 19. November 2019 war versicherungsmedizinisch nicht verwertbar, weil die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und die abschliessende Beurteilungskompetenz bei den psychiatrischen und neurologischen Gutachtern liegt; zudem fehlten konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens. Nur der unfallkausale Gesundheitsschaden ist relevant (Art. 10, 16, 18, 19 UVG), und der PUK-Bericht war für die Entscheidfindung nicht erforderlich (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), erhält aber unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) und eine Anwaltsentschädigung (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Entscheidung klärt die Rolle neuropsychologischer Gutachten in der Unfallversicherung und bekräftigt die hohe Beweiskraft polydisziplinärer medizinischer Beurteilungen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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