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Justizze. Art. 16 UVG

Bundesgericht

Unfallversicherung: Taggeldleistungen dürfen nicht vor Abschluss der Heilbehandlung eingestellt werden, wenn kein stabiler Gesundheitszustand vorliegt und keine konkrete Verweistätigkeit benannt wird (Art. 16 UVG)

Datum
05.03.2019
Geschäftsnummer
8C_714/2018
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 49 ATSG Art. 29 BV Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 48 UVG

Zusammenfassung

Die Visana Versicherungen AG klagte gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das die Einstellung der Taggeldleistungen für eine Versicherte per 31. Juli 2017 aufgehoben und die Fortführung der Leistungen angeordnet hatte. Die Versicherte war 2015 bei einem Sturz mit dem Roller am rechten Knie verletzt worden und hatte seitdem eine 50-prozentige Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportartikel-Verkäuferin verwertet. Die Visana hatte die Taggeldleistungen gestützt auf eine Schadenminderungspflicht und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels eingestellt, ohne jedoch eine konkrete Verweistätigkeit zu benennen. Streitig war, ob die Einstellung der Taggeldleistungen rechtswidrig war, weil der Gesundheitszustand der Versicherten zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht stabil war und die Voraussetzungen für einen Berufswechsel nicht erfüllt waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Visana Versicherungen AG ab und bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. April 2017 und des Einspracheentscheids vom 9. August 2017 kein stabiler Gesundheitszustand der Versicherten vorlag, da die Visana selbst anerkannt hatte, dass von der Fortsetzung der unfallbedingten Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Visana hatte zudem keine medizinisch nachvollziehbare und überzeugende Begründung dafür vorgelegt, dass der vom behandelnden Knieorthopäden am 10. Mai 2017 vorgeschlagene operative Eingriff keine Aussicht auf eine namhafte Besserung bot (Art. 10 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG). Ferner verletzte die Visana den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie in der Verfügung und im Einspracheentscheid keine konkrete Verweistätigkeit benannte, sondern lediglich auf ein allgemeines Zumutbarkeitsprofil verwies (Art. 16 UVG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). Die Versicherte hatte ihre 50-prozentige Restarbeitsfähigkeit ununterbrochen im ungekündigten angestammten Arbeitsverhältnis verwertet, was die Annahme einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld entkräftete (Art. 16 UVG). Da die Voraussetzungen für die Einstellung der Taggeldleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG nicht erfüllt waren, war die Verfügung bundesrechtswidrig. Die Visana hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Urteil unterstreicht die strikten Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Anordnung eines Berufswechsels und die Bedeutung des stabilen Gesundheitszustands als Voraussetzung für die Einstellung vorübergehender Leistungen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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