Versicherter beantragt höhere Invalidenrente nach Polytrauma und Sturzverletzung: Kausalzusammenhang zwischen Unfällen und psychischem Leiden verneint, Endzustand per 31. Mai 2022 festgestellt (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 13.02.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_471/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 61 ATSG Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 29 BV Art. 6 UVG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 9 aUVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der seine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) abgewiesen hatte. Die Suva hatte ihm ab 1. Juni 2022 eine Invalidenrente von 14 % zugesprochen und die Heilbehandlung sowie Taggelder per 31. Mai 2022 eingestellt. Der Versicherte machte geltend, die Suva habe den Fall zu früh abgeschlossen, da fortlaufende Entzündungen an den Füssen, insbesondere eine Osteomyelitis, Folgen des Unfalls vom 16. Juli 2007 seien und weiterhin zu Arbeitsunfähigkeiten führten. Er behauptete zudem, ein psychisches Leiden sei adäquat unfallbedingt. Streitig war insbesondere, ob die vorinstanzliche Beurteilung des medizinischen Endzustands und der adäquaten Kausalität rechtlich zulässig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer neue ärztliche Berichte, insbesondere den Bericht der Dr. med. E.________ vom 20. August 2024, nicht verwerten konnte, weil es sich um ein unzulässiges echtes Novum handelte, das nach dem angefochtenen Entscheid entstanden war und daher gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt werden durfte. Ebenso waren die übrigen neu vorgelegten Akten aus dem IV-Verfahren und Berichte der Dr. med. F.________ als unechte Noven unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, warum er sie nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können. Der am 2. Mai 2023 gemeldete Rückfall war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. März 2023 und des kantonalen Entscheids vom 18. Juni 2024; daher war auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. Der Endzustand wurde prognostisch per 31. Mai 2022 festgestellt, was mit der Rechtsprechung zur namhaften Besserungserwartung nach Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 6 Abs. 2 UVG vereinbar war; die nachträgliche Verschlechterung war daher irrelevant. Der Suva-Arzt Dr. med. G.________ hatte sämtliche notwendigen Abklärungen – darunter die Osteomyelitis-Diagnose vom 17. Februar 2021, ein Becken-CT vom 13. Juli 2021 und urologische sowie neurologische Berichte – berücksichtigt; es bestanden keine Zweifel an seiner Kompetenz oder der Schlüssigkeit seiner Beurteilung. Die vorinstanzliche Verneinung der adäquaten Unfallkausalität des psychischen Leidens war zulässig, weil nur zwei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt waren und keines besonders ausgeprägt vorlag, wie es die Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG verlangt. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen den Einkommensvergleich, der den Invaliditätsgrad von 14 % ergab. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil bestätigt die strenge Handhabung der Novenregeln im Unfallversicherungsrecht und klärt, dass ein nach dem Fallabschluss eintretender Rückfall nicht den vorinstanzlichen Endzustand in Frage stellt, solange die prognostische Beurteilung zum Zeitpunkt des Abschlusses rechtskonform war.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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